Keine Umlage der Nebenkosten anhand des Melderegisters Seite 1 - vom 28.01.2008
Keine Umlage der Nebenkosten anhand des Melderegisters
Erhöhte Anforderungen für den Vermieter
Der Autor
Stefan Siewert, Berlin beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Sozialrecht, Mietrecht, Verwaltungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Datenschutzrecht, Insolvenzrecht.
Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten nach Kopfteilen umgelegt
werden sollen, kann der Vermieter zur Ermittlung der Zahl der Bewohner nicht einfach
auf die Daten des Melderegisters zurückgreifen, sondern muss die tatsächliche
Belegung ermitteln.
Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Aktenzeichen
VIII ZR 82/07) und setzt damit seine mieterfreundliche Rechtsprechung der letzten
Jahre fort. Zur Umlage der Nebenkosten, die nach dem Mietvertrag nach Kopfteilen
berechnet werden sollen, komme es auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf die
melderechtliche Registrierung an. Anders könne der in einem solchen Haus
bestehenden Fluktuation der Mieter nicht ausreichend Rechnung getragen werden.
Dazu jedoch sei das Melderegister nicht geeignet; vielmehr müsse der Vermieter an
bestimmten Stichtagen die genaue Zahl der Bewohner ermitteln. Ob sich dadurch der
Aufwand des Vermieters erhöhe, spiele dabei keine Rolle.
Es lohnt sich daher einmal mehr, bei Nebenkostenabrechnungen genau
hinzuschauen. Nicht jede Abrechnung ist korrekt. Es kann sich somit anbieten, direkt
beim Vermieter Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen oder sich gegen
eine geringe Gebühr Kopien aus den Abrechnungsunterlagen erstellen zu lassen.