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Keine Umlage der Nebenkosten anhand des Melderegisters
Seite 1 - vom 28.01.2008

Keine Umlage der Nebenkosten anhand des Melderegisters

Erhöhte Anforderungen für den Vermieter

Der Autor
Stefan Siewert, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Sozialrecht, Mietrecht, Verwaltungsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Datenschutzrecht, Insolvenzrecht.
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Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass die Nebenkosten nach Kopfteilen umgelegt werden sollen, kann der Vermieter zur Ermittlung der Zahl der Bewohner nicht einfach auf die Daten des Melderegisters zurückgreifen, sondern muss die tatsächliche Belegung ermitteln.

Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Januar 2008 (Aktenzeichen VIII ZR 82/07) und setzt damit seine mieterfreundliche Rechtsprechung der letzten Jahre fort. Zur Umlage der Nebenkosten, die nach dem Mietvertrag nach Kopfteilen berechnet werden sollen, komme es auf die tatsächliche Nutzung und nicht auf die melderechtliche Registrierung an. Anders könne der in einem solchen Haus bestehenden Fluktuation der Mieter nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Dazu jedoch sei das Melderegister nicht geeignet; vielmehr müsse der Vermieter an bestimmten Stichtagen die genaue Zahl der Bewohner ermitteln. Ob sich dadurch der Aufwand des Vermieters erhöhe, spiele dabei keine Rolle.

Es lohnt sich daher einmal mehr, bei Nebenkostenabrechnungen genau hinzuschauen. Nicht jede Abrechnung ist korrekt. Es kann sich somit anbieten, direkt beim Vermieter Einblick in die Abrechnungsunterlagen zu nehmen oder sich gegen eine geringe Gebühr Kopien aus den Abrechnungsunterlagen erstellen zu lassen.

Dazu ist der Vermieter verpflichtet.


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