Keine Umgehung von Schutzmaßnahmen für Videospiele

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Im jahrelangen Streit um die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen für die Videospielkonsole Nintendo DS hat der BGH nun entschieden, dass ein Unternehmen keine nachgebauten Adapterkarten verkaufen darf, mit denen man Raubkopien auf der Konsole abspielen kann. Die Sache wurde an das OLG München zurückverwiesen.

Die mittlerweile insolvente Firma SR-Tronic GmbH bot 2008 den Originalen nachgebaute Adapterkarten (Slot-1-Karten) an, die Nutzer in die Nintendo DS-Spielekonsole stecken und damit übers Internet (illegal) heruntergeladene Spiele auf der Konsole spielen können. Denn die Nachbauten haben einen Steckplatz für Micro-SD-Karten bzw. verfügen über einen Flash-Speicher. Die Klägerin (Nintendo) sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt und rügte einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG. Nach § 95a Abs. 1 dürfen ohne Zustimmung des Rechteinhabers technische Maßnahmen zum Schutz eines Werkes grundsätzlich nicht umgangen werden. Nach Abs. 3 ist der Verkauf von Vorrichtungen, die hauptsächlich der Umgehung solcher technischen Schutzmaßnahmen dienen, verboten.
Das LG München I sowie das OLG München gaben der Klägerin Recht und bejahten den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin (21 O 22196/08; 6 U 5037/09). Auch der BGH nimmt einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG an. Die Karten und Konsolen der Klägerin seien präzise aufeinander abgestimmt, so dass lediglich Karten von Nintendo in die DS-Konsole passen sollen. Dagegen dienten die von der Beklagten vertriebenen Karten nicht nur, aber hauptsächlich der Umgehung der Schutzmaßnahmen. Allerdings, so der BGH weiter habe das OLG „nicht geprüft, ob der Einsatz der technischen Schutzmaßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und legale Nutzungsmöglichkeiten nicht in übermäßiger Weise beschränkt werden". Das muss das OLG nun in seiner erneuten Entscheidung berücksichtigen.

Carsten Herrle
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BGH, Urteil v. 27. November 2014 – I ZR 124/11

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