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Keine Strafe bei Notwehr
Seite 1 - vom 21.01.2008

Keine Strafe bei Notwehr

Der Autor
Maurice Moranc, Köln
hat Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht.
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Die Straftatbestände, hauptsächlich geregelt im Strafgesetzbuch (StGB), beschreiben bestimmte Handlungen und stellen diese unter Strafe. Wer also beispielsweise einen anderen Menschen ins Gesicht schlägt, verwirklicht den Tatbestand einer Körperverletzung. Nach § 223 StGB ist hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen.

Steht dem Täter aber ein Rechtfertigungsgrund zur Seite, so führt dies dazu, dass die an sich strafbare Handlung mangels Rechtswidrigkeit straflos bleibt. Rechtfertigungsgründe sind hauptsächlich die Notwehr nach § 32 StGB und der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB. Wegen der Komplexität der Rechtfertigungsgründe soll hier lediglich auf die Grundzüge Notwehr eingegangen werden.

Notwehr ist nach der Definition des § 32 Abs. 2 StGB die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren.

Ein gegenwärtiger Angriff ist dabei so zu verstehen, dass jemand durch eine Handlung (z.B. einen Schlag) das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre (mit Einschränkung) oder auch das Eigentum eines anderen verletzt oder zu verletzen droht. Dabei muss diese verletzende Handlung rechtswidrig erfolgen. Im Beispiel des schlagenden Angreifers darf dieser also nicht bereits selbst durch Notwehr gerechtfertigt sein. Notwehr gegen Notwehr ist nicht erlaubt.

Um einen Angriff durch Notwehr abwehren zu dürfen, muss der Angriff unmittelbar bevorstehen oder noch andauern. Holt der Angreifer zum Schlag aus, steht der Angriff unmittelbar bevor, schlägt der Angreifer bereits zu, dauert der Angriff an. Nach Beendigung des Angriffs, wenn der Angreifer sich z. B. von seinem Opfer abwendet oder entfernt, ist eine Gegenwehr nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigt. Spätere „Abwehrhandlungen“ stellen in der Regel einen Racheakt oder Selbstjustiz dar, die nicht durch Notwehr gedeckt werden.

Vom Angegriffenen wird des Weiteren ein Notwehrwille verlangt. Die Abwehrhandlung hat folglich in dem Willen zu erfolgen, sich gegen den Angriff verteidigen zu wollen. Wird z. B. nur zurückgeschlagen, um eine Schlägerei zu provozieren, liegt keine Notwehr vor.

Die häufige Frage „Wie genau darf ich mich denn gegen einen Angreifer wehren?“ kann nur mit der anwaltstypischen Floskel „Das kommt ganz drauf an.“ beantwortet werden. Welche Abwehrhandlung gerade durch Notwehr gedeckt ist, hängt ganz vom Einzelfall ab. Grundsätzlich muss die Notwehrhandlung erforderlich und geeignet sein, um den Angriff sofort zu beenden. Die Abwehr hat dabei im Verhältnis zum Angriff zu erfolgen.

Ein Messerstich gegen einen körperlich unterlegenen Angreifer, der lediglich zur Ohrfeige ausholt, dürfte regelmäßig als überzogen zu betrachten sein, wenn der Verteidigende den Angreifer auch einfach hätte festhalten können, um ihn von der Ohrfeige abzuhalten. Auch ist es regelmäßig nicht erlaubt, wahllos um sich zu schießen. Aufgrund der sich hier stellenden Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen erlaubter und nicht mehr erlaubter Notwehrhandlung, ist es ratsam, sich im Fall der Fälle anwaltlicher Hilfe zu bedienen.

Maurice Moranc
Rechtsanwalt

www.moranc.de


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