Keine Strafbarkeit des Schwarzsurfers – Ein Freibrief des LG Wuppertal?

Mehr zum Thema: Strafrecht, WLAN, Schwarzsurfer
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Das Einwählen in ein offenes und über einen WLAN-Router betriebenes – nicht verschlüsseltes – Funknetzwerk ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar, so entschied am 19.10.2010 die 5. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal (Beschluss des LG Wuppertal vom 19.10.2010, Az. 25 Qs 177/10; Pressemitteilung 28/2010des LG Wuppertal, abrufbar unter http://www.lg-wuppertal.nrw.de/presse/pressmit/index.php ).

So liegt nach Ansicht der Kammer weder ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) noch gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vor. Denn der Einwählende würde, so das Gericht, keine vertraulichen zwischen den Kommunikationspartnern ausgetauschten Informationen wahrnehmen, was jedoch für die Strafbarkeit nach dem TKG notwendig wäre. Auch eine Strafbarkeit wegen des Abrufens oder des Sich-Verschaffens von personenbezogenen Daten scheidet aus, da solche i.S.d. §3 BDSG weder bei dem Einwählen noch bei der sich anschließenden Nutzung abgerufen würden. Letztlich würde auch eine Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch nicht in Betracht kommen, so dass eine Strafbarkeit insgesamt ausscheidet.

Die Veröffentlichung des Urteils wird in den folgenden Tagen erfolgen und dürfte allgemein mit Spannung erwartet werden.

Dieser Artikel soll lediglich einen ersten Hinweis geben und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sollten Sie konkrete Fragen zu diesem Gebiet haben, so wird grundsätzlich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe empfohlen.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Das erweiterte Führungszeugnis – Eine Offenbarung des Betroffenen gegenüber Jedermann?