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Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung wegen Passivrauchens

Von Rechtsanwältin Gabriele Hufer
26.6.2008 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 3930 Aufrufe
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Arbeitsamt, Sperrzeit, Passivrauchen

Bei einer Eigenkündigung verhängt das Arbeitsamt, sofern nach Ende des Arbeitsverhältnisses denn eine Arbeitslosigkeit besteht, eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Dies bedeutet, dass der Arbeitslose in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld erhält und sein Gesamtanspruch auch für die Dauer der verhängten Sperrzeit insgesamt gekürzt wird.

In dem vom Hessischen Landessozialgericht mit Urteil vom 11.10.2006 verkündeten Urteil (L 6 AL 24/05) hatte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis gekündigt, da sein Arbeitgeber allen Mitarbeitern gestattet hatte, in allen Räumen zu rauchen. Er sei deswegen dauerhaft der Gefahr des Passivrauchens ausgesetzt. Auf entsprechende Bitten, ihm einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, habe der Arbeitgeber nicht reagiert. Das Arbeitsamt verhängte sodann wegen der Eigenkündigung eine Sperrzeit.

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Rechtsanwältin
Gabriele Hufer
Hamburg

Miet und Pachtrecht, Maklerrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht

Gegen diesen Bescheid hat sich der Arbeitnehmer gewandt und damit dann letztendlich vor dem Landessozialgericht Hessen Erfolg gehabt. Dieses hat in vorgenanntem Urteil festgestellt, dass dem Kläger für seine Eigenkündigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III zur Seite gestanden hat.

Dem Arbeitnehmer sei eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar gewesen, da er nicht verpflichtet sei, sich weiterhin dem Tabakrauch an seinem Arbeitsplatz auszusetzen. Da Passivrauchen mittlerweile medizinisch anerkannt sei als hohes gesundheitliches Risiko, sei eine ständige Situation des Passivrauchens für Arbeitnehmer nicht zumutbar und stelle daher einen wichtigen Grund für eine Kündigung dar mit der Folge, dass eine Sperrzeit nicht ausgelöst werde.

Fazit:

Es kann allen Arbeitnehmern nur geraten werden, sich bei der Gefahr des Passivrauchens entsprechend an den Arbeitgeber mit der Bitte um Abhilfe zu wenden und dann auch bei entsprechender Nichtabhilfe die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Sofern eine Eigenkündigung beabsichtigt ist, sollte dies jedoch im Vorfeld mit dem Arbeitsamt abgeklärt werden mit dem Hinweis auf vorgenanntes Urteil.

Gabriele Hufer
Rechtsanwältin
Holstenwall 7, 20355 Hamburg
www.hufer-rechtsanwaelte.de
g.hufer@hufer-rechtsanwaelte.de
040-284102730
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