Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei Übernahme der Beförderungskosten
Von Rechtsanwältin Nadine Martin 20.5.2010 | Ratgeber - Sozialrecht | 2105 Aufrufe Mehr zum Thema:Erwerbsfähigkeit, Rente
In einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 19.03.2010, L 5 R 28/09) wurde die Klage eines Elektroinstallateurs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgewiesen, da die Beförderungskosten von der Rentenversicherung übernommen werden. Gutachter bescheinigten dem Kläger, dass er täglich noch mindestens 6 Stunden oder mehr arbeiten könne.
Auch die eingeschränkte Wegefähigkeit des Klägers, dieser kann weder öffentliche Verkehrsmittel nutzen, noch mehr als 500 Meter laufen, reicht nicht aus, um eine verminderte Erwerbsfähigkeit anzunehmen, da die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger vorbehaltlos zusagte, die Kosten für Taxifahrten oder Fahrten mit Dritten zur Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen oder zum Erreichen des Arbeitsplatzes zu übernehmen.
Nadine Martin
Merchweiler
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Das hessische Landessozialgericht begründete die Klageabweisung damit, dass gemäß dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" die Rentenversicherung dem Kläger ausreichende Mobilitätshilfen angeboten habe. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung scheide daher aus.



