Keine Personenkontrolle der Bundespolizei aufgrund der Hautfarbe

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Diskriminierung: Hautfarbe darf kein ausschlaggebendes Kriterium sein

Polizeibeamten ist es nicht erlaubt, einzig aufgrund der Hautfarbe Personenkontrollen durchzuführen. Dies hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit einem Beschluss vom 29.10.2012, Aktenzeichen : 7 A 10532/12.OVG, entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde während einer Bahnfahrt ein deutscher Staatsbürger mit schwarzer Hautfarbe durch zwei Bundespolizisten kontrolliert. Weil der junge Mann seinen Ausweis nicht zeigen wollte, durchsuchten die Polizisten seinen Rucksack vergeblich nach Ausweispapieren und nahmen ihn mit zu ihrer Dienststelle.

Philipp Adam
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Die Beamten beriefen sich auf eine Vorschrift des Bundespolizeigesetzes. Danach darf die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen jede Person kurzfristig anhalten, befragen und von ihr die Aushändigung mitgeführter Ausweispapiere verlangen, soweit aufgrund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass der Zug zur unerlaubten Einreise genutzt werde.

Der Mann klagte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Rechtsindex berichtete unter dem Beitrag "Verdachtsunabhängige Identitätsfeststellung eines Zugreisenden". Die Identitätsfeststellung, so die Richter, sei rechtmäßig gewesen. Beamte dürfen die Auswahl der anzusprechenden Personen auch nach dem äußeren Erscheinungsbild vornehmen. Mit der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der junge Mann Erfolg.

Nach Beendigung der Beweisaufnahme machte das Gericht deutlich, dass das an den Kläger gerichtete Ausweisverlangen rechtswidrig war, weil die Hautfarbe des Klägers das ausschlaggebende Kriterium für die Ausweiskontrolle gewesen sei. Diese Maßnahme habe daher gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes verstoßen.

Nachdem sich die Vertreter der Bundespolizei bei dem Kläger für die Kontrolle im Zug entschuldigt hatten, erklärten die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das OVG erklärte das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Welche Rechte hat man nun als Betroffener im Falle einer Kontrolle wegen einer anderern Hautfarbe?

Zunächst kann man sich als Betroffener auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz berufen. Auch eine Klage ist möglich, falls die Personenkontrolle dennoch durchgeführt worden ist und als Grund dafür die Hautfarbe ausschlagebend gewesen sein sollte.

Habe ich das Recht auf Schadensersatz ?

Auf das Problemfeld, ob man nach einer Personenkontrollen wegen der eigenen Hautfarbe einen Anspruch auf Schadensersatz erhält, ist das Gericht im vorliegenden Urteil nicht weiter eingegangen. Allerdings käme hier wohl ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Freiheitsberaubung aufgrund der Mitnahme zur Wache in Betracht. Um das beurteilen zu können, bedarf es jedoch genauer Kentnisse der Einzelheiten der jeweiligen Kontrolle.

Kann ich Schmerzensgeld von den Bundespolizisten verlangen?

Nein. In jedem Fall wäre der Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, da hier Bundespolizisten gehandelt haben.

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