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Keine Panik vor Drohungen mit „SCHUFA"-Meldungen durch Inkassounternehmen

Von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs
18.2.2009 | Ratgeber - Mahnung, Inkasso | 6800 Aufrufe
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Inkasso, Schufa

Wer einmal in der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) negativ gelistet ist, wird kaum noch einen Vertrag abschließen können, soweit er das Geld nicht bar auf den Tisch legen kann.

Daher ist die SCHUFA zu recht gefürchtet. Dies nutzen viele Inkassounternehmen aus. Ein beliebtes Mittel zur Durchsetzung von Forderungen ist die Drohung mit einem SCHUFA Eintrag. Viele Menschen lassen sich dadurch so sehr einschüchtern, dass sie zahlen, obwohl sie gute Gründe gegen die behauptete Forderung haben. Die Drohungen sind allerdings oft rechtswidrig. Und dagegen kann man sich auch wehren.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Ulrike Hinrichs
Berlin

Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Inkassorecht

Meldungen an die SCHUFA dürfen nämlich nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgen (siehe dazu meinen Beitrag: „Zu Unrecht in der SCHUFA Datei? Was tun?“ ).

Dies führt in aller Regel dazu, dass

  • bestrittene Forderungen und
  • nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen

nicht bei der SCHUFA gemeldet werden dürfen und entsprechende Drohungen ebenfalls unzulässig sind.

Das Inkassobüro kann bei rechtswidriger Androhung einer "SCHUFA"-Meldung auf Unterlassung verklagt werden.

Tipp: Inkassounternehmen haben eine Aufsichtsbehörde. Dies ist der Präsident des zuständigen Amts- oder Landgerichts. Wenn Sie von einem Inkassounternehmen mit SCHUFA Meldungen „bedroht“ werden, können Sie sich entsprechend beschweren, am besten per Post. Das wiederum macht der Inkassofirma Druck, denn die bedürfen für ihre Tätigkeit der Zulassung durch das Gericht (die natürlich auch bei mangelnder Eignung wieder entzogen werden kann). Ist das Inkassobüro ohne Erlaubnis tätig (das ist oft bei unseriösen Geldeintreibern der Fall), dann ist die Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, der mit Bußgeldern verfolgt werden kann.

Bestehen Sie auf eine schriftliche Auskunft darüber, wie auf die Beschwerde gegenüber der Inkassofirma reagiert wurde.

Außerdem können Sie sich an die Verbraucherzentrale und den Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen wenden.

Im Zweifel hilft Ihr Anwalt!

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