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Keine Ordnungshaft für Arbeitgeber bei Mitbestimmungsverstoß

AFP VOM 6.10.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 1367 Aufrufe
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Ordnungshaft, Arbeitgeber

Betriebsvereinbarung nur mit Ordnungsgeld durchsetzbar

Arbeitgeber, die sich nicht an Betriebsvereinbarungen halten, müssen deswegen nicht ins Gefängnis: Das gilt selbst dann, wenn sie ein verhängtes Ordnungsgeld nicht bezahlen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied.

Bei einem Metallbetrieb in Hessen bestand eine Betriebsvereinbarung über die Erfassung von Arbeitszeit und Überstunden. Der Arbeitgeber nahm allerdings mehrere Führungskräfte davon aus. Das Arbeitsgericht hielt dies nach der Vereinbarung für unzulässig. Es drohte daher dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an; wenn dies nicht beigetrieben werden könne, gebe es Ordnungshaft für die beiden Geschäftsführer.

Wie dazu nun das BAG entschied, war diese Androhung unzulässig. Die Ordnungshaft gehöre nur zu den Zwangsmitteln des Zivilrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz dagegen "begrenzt das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sieht keine Ordnungshaft vor".

5. Oktober 2010 - 17.24 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010

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