Keine Nachteile für Arbeitslose in Wohngemeinschaften
AFP VOM 18.6.2008 | Nachrichten - Nachrichten | 3815 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitslose, Wohngemeinschaft
BSG: Gleiche Obergrenzen für die Mietkosten
Arbeitslose können frei entscheiden, ob sie allein oder in einer Wohngemeinschaft leben möchten. Dort gelten die gleichen Kosten-Obergrenzen wie für eine Einzelwohnung, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es sprach damit einem Mann aus Schleswig-Holstein höheres Arbeitslosengeld II zu. (Az: B 14/11b AS 61/06 R)
Der Mann lebte mit einer Mitbewohnerin in einer Fünf-Zimmer-Wohnung im Kreis Rendsburg-Eckernförde. Die Kaltmiete betrug insgesamt 580 Euro. Die für den Fall zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) meinte, der Mann lebe in einer "Personengemeinschaft" und könne dort günstiger wirtschaften als in einer Einzelwohnung. Während er in einer Wohnung für sich allein bis zu 225 Euro von der ARGE bekommen hätte, zahlte sie wegen der bestehenden "Personengemeinschaft" nur 177 Euro.
Wie dazu nun das BSG beschied, kennt das Gesetz eine "Personengemeinschaft" nicht. Da der Arbeitslose mit seiner Mitbewohnerin nicht in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe, sei er wie eine Einzelperson zu behandeln. Damit führten die obersten Sozialrichter ihre bisherige Rechtsprechung fort, wonach Arbeitslose einen erheblichen Spielraum bei der Wahl ihrer Wohnung haben. So können sie eine auf den Quadratmeter bezogen teure aber dafür kleine Wohnung wählen oder umgekehrt eine größere Wohnung mit geringem Quadratmeterpreis. Im Fall der Wohngemeinschaft hatte schon das Landessozialgericht betont, der Mieter nehme hier deutliche Einschränkungen in Kauf und könne die Gemeinschaftsräume nicht für sich alleine nutzen.
18. Juni 2008 - 15.16 Uhr
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