Keine Mietminderung bei Bezug auf Mieträume statt auf Wohnfläche

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Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.11.2010, AZ: VIII ZR 306/09, die Rechte von Vermietern im Streit um Mietminderungen wegen falscher Wohnungsgrößen gestärkt. Mieter können danach keine Mietminderung wegen Unterschreitung der Wohnfläche geltend machen, wenn im Mietvertrag ausdrücklich auf die Zahl der gemieteten Räume statt auf die Wohnfläche Bezug genommen wird.

In dem seitens des Bundesgerichtshofes zu entscheidenden Fall wurde im Mietvertrag die Größe einer Dachgeschosswohnung zwar mit  „ca. 54,78 qm" angegeben, wobei die Wohnung nur eine Größe von 43 qm hatte. Zugleich war jedoch vereinbart, dass diese Angabe „wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes" diene. So hieß es zur Wohnungsgröße weiter „Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum …"

Der Bundesgerichtshof sah es so als erwiesen an, dass bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien gerade nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist.

Vielmehr haben die Parteien ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands dient, sondern sich der räumliche Umfang der Mietsache aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Insofern liegt damit keine mangelbegründende Flächenabweichung vor.

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