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Keine Markenverletzung durch Schalten von fremden Markennamen als Keywords in Adwords-Werbung Bananabay II

Von Rechtsanwalt LL.M. Carsten Zimmermann
15.8.2011 | Ratgeber - Markenrecht | 512 Aufrufe
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Keyword, Adwords-Werbung, Google, Markenverletzung, Domain-Name

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem am 19. Juli 2011 im Volltext veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass die Benutzung fremder Markennamen – hier „bananabay“ - als Keyword im Rahmen der Adwords-Werbung von Google mangels einer markenmäßigen Benutzung jedenfalls dann keine Markenverletzung darstellt, wenn die eingeblendete Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf von diesem angebotenen Produkte enthält und der in der Anzeige angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft als den Markeninhaber hinweist (Urteil vom 13.1.2011, Az. : I ZR 125/07).

Zudem hat der BGH eine wettbewerbswidrige Rufanlehnung, Behinderung  und Irreführung verneint. Mit dieser Grundsatzentscheidung, die die Vorgaben des EuGH (Beschluss vom 26.3.2010, Az. : C-91/09) umsetzt, ist der langjährige Streit zu der Frage einer Markenverletzung in den Fällen einer Adword-Werbung weitgehend entschieden.

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Rechtsanwalt
Carsten Zimmermann
Düsseldorf

Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, IT-Recht, Handelsrecht, Zivilrecht

Soweit die Vorgaben des BGH beachtet werden (insbesondere darf der fremde Markenname nicht auch als Metatag erscheinen), können Unternehmen somit ab sofort auf die Keywords unmittelbarer Konkurrenten bieten, ohne dass dies einen Rechtsverstoß darstellt.

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