Keine Hausgeldabrechnung und Guthabenrückzahlung von Verwalter !

23. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sole789
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Keine Hausgeldabrechnung und Guthabenrückzahlung von Verwalter !

Hallo und Guten Tag allerseits,
ich hoffe Ihr könnt uns weiterhelfen! Wir sind Eigentümer einer Wohnung in einer 15 Parteien WEG.
Seit Nov. 2014 gibt es eine neue Verwaltung und seither auch keine Hausgeldabrechnung. Ebenso werden unsere Forderungen
auf Rückzahlungen eines Guthabens aus dem Abrechnungszeitraum 2012 / 13 schlichtweg ignoriert. Eine Eigentümerversammlung gab es bisher auch nicht. Sogar auf das Schreiben eines Anwaltes mit Aufforderung zur Rückzahlung des Guthabens zeigt keinerlei Reaktion. Lediglich vom Hausverwaltungsbeirat wurde mitgeteilt, dass an allem der vorhergehende Verwalter Schuld sei, dieser würde immer noch nicht alle Papiere des Hauses herausrücken usw.
Kurz zum Hintergrund:
Das Haus war jahrelang in Prozesse verstrickt. Diese gingen alle von einem Eigentümer aus, der jahrelang gegen sämtliche Beschlüsse der EGV Klage einreichte. Es kam dabei heraus, dass der alte Verwalter zunächst einmal gar nicht rechtmäßig zum Verwalter gewählt wurde und somit alle Beschlüsse der EGV jedes mal nichtig waren. Das ganze lief etwa 5 Jahre so, bis die Prozesse durch Gerichtsurteile beendet wurden. Wie gesagt, 2014 kam dann die neue Verwaltung und seitdem weder Abrechnungen noch Rückzahlung aus besagten Jahr 12 /13, welches wohl Ende 2016 verfällt, wenn nicht geklagt wird.
Wir haben die Verwaltung mehrmals aufgefordert uns wenigstens zu erklären, was Sache ist. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum man keine Abrechnung erstellen kann, nach mittlerweile 2 Jahren. Wir haben bisher immer pünktlich das Hausgeld bezahlt und überlegen uns dies nun einzustellen, bis die Verwaltung eine Reaktion zeigt bzw. unser Guthaben (ca. 1300 €) ausbezahlt ist. Was haltet ihr von dieser Idee, was kann schlimmstenfalls passieren?
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo,

zunächst sollte sicher sein, dass der Genehmigungsbeschluss über die Abrechnung 2012/2013 mit dem hohen Guthaben auch tatsächlich bestandskräftig ist.

Bestandskräftig heißt hier:
Die Abrechnung wurde mehrheitlich genehmigt.
Der Beschluss wurde nicht angefochten.
Oder: Er wurde angefochten und die Klage dazu rechtskräftig abgewiesen.

Die Auffassung, dass Beschlüsse von mehreren Jahren nichtig seien, weil der Verwalter nicht ordnungsgemäß bestellt war, kann ich nicht teilen.
Protokollierte Beschlüsse aus Eigentümerversammlungen sind regelmäßig nur anfechtbar innerhalb eines Monats.

Also:
Wenn die Prüfung ergibt, dass der Genehmigungsbeschluss bestandskräftig ist: Den Verwalter nochmals anschreiben und mit Fristsetzung die Auszahlung des Guthabens einfordern. Gleichzeitig Mahnbescheid ankündigen, wenn das Geld zum Termin nicht auf dem Konto eingegangen ist.
>>> Und dann aber auch durchziehen.

Frage: Gab es mit dem neuen Verwalter noch nie eine Eigentümerversammlung?

Signatur:

MfG
Wohni

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sole789
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Wohni,

vielen Dank! Ich muss die Unterlagen nochmal genauer durchschauen, wie das mit den Beschlüssen war. Hierzu fällt mir aber noch ein, dass vom Kläger der Vorwurf erhoben wurde, eine der Wohnungen wäre nicht richtig in der Teilungserklärung eingetragen .d.h. die Wohnung ist dort tatsächlich nur als Dachspeicher definiert, außerdem wurden angeblich 10 qm weniger eingetragen. Demzufolge würde alles nicht stimmen, da die Nebenkosten zum Teil auch nach der Wohnungsgröße berechnet werden. Wie das Problem gelöst werden soll ist mir aber ein Rätsel, ich habe den Eindruck sämtliche Beteiligten wollen das irgendwie
aussitzen.

Nein, es gab definitiv keine Eigentümerversammlung mit dem neuen Verwalter. Es werden weder Wirtschaftspläne erstellt noch Abrechnungen oder sonst was. Wir fragen uns auch, wie das laufen soll, falls wir die Wohnung verkaufen möchten oder evtl. vermieten.???

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Es sollte so schnell wie möglich eine Eigentümerversammlung stattfinden, um sich auszutauschen und den aktuellen Stand zu klären.

Nach § 24 Abs. 2 WEG kann beim Verwalter die Einberufung einer Versammlung durchgesetzt werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe der zu erörternden Punkte von mehr als einem Viertel der Eigentümer verlangt wird.

Signatur:

MfG
Wohni

1x Hilfreiche Antwort

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