Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

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Rapidshare stellt seinen Nutzern Serverplatz zur Verfügung, damit diese dort Daten speichern können. Der Speicherplatz wird über einen Link hergestellt und ist damit im Internet für jeden verfügbar, der die entsprechende Adresse kennt. Urheberrechtsinhaber beklagen, dass über Rapidshare urheberrechtlich geschützte Werke illegal angeboten werden. Die entsprechenden Links werden hierfür auf Webseiten oder Blogs gepostet.

Anders als das OLG Hamburg (Urteil vom 02.07.2009 – 5 U 73/07) stellte das OLG Düsseldorf jetzt fest, das Rapidshare für von Usern begangene Urheberrechtsverletzungen nicht von vornherein eine Störerhaftung treffe, da dem Dienst insbesondere eine manuelle Überprüfung nicht zuzumuten sei. Im entschiedenen Falle ging es um eine Berufung gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene einstweilige Verfügung des LG Düsseldorf. Diese hoben die Richter des OLG Düsseldorf auf.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetze. Der Umfang dieser Prüfungspflichten richte sich nach allgemeinen Zumutbarkeitskriterien. Demnach treffe Rapidshare dann eine erhöhte Prüfungspflicht wenn der Urheberrechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen habe. In einem solchen Fall müsse Rapidshare den Zugang zu der benannten Datei ohne schuldhaftes Zögern sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen komme.

Im entschiedenen Falle habe die Antragstellerin die Anspruchsvoraussetzungen der allgemeinen Störerhaftung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, denn die Haftung der Antragsgegnerin hänge entscheidend davon ab, ob sie nach Kenntnis der Rechtsverletzungen das ihr Zumutbare zur Vermeidung ähnlich gelagerter Rechtsverletzungen vorgenommen habe. Dies setze eine umfangreiche Prüfung der technischen Möglichkeiten zur Sperrung ähnlicher Fälle voraus. Insbesondere sei zu fragen, inwieweit tatsächlich effektive Möglichkeiten der Vorbeugung, Verhinderung und nachträglichen Beseitigung inklusive Verhinderung einer Wiederholung der Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material bei "Rapidshare" bestehen. Soweit das Geschäftsmodell selbst nicht auf der Nutzung der Rechtswidrigkeit eingestellter Inhalte beruhe - und dies sei hier nicht der Fall -  sei es dem Provider nicht zuzumuten, auf Grund der Prüfpflichten sein gesamtes Geschäftsmodell in Frage zu stellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, I-20 U 166/09).

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