Keine Haftung eines Scheinsozius für Forderungen außerhalb der Berufstätigkeit?

Mehr zum Thema: Gesellschaftsrecht, Sozius, Anwalt, Lieferant
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Keine Haftung eines Scheinsozius für Forderungen außerhalb der Berufstätigkeit?

BGH v. 16.04.2008

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob Rechtsanwälte, welche nach außen hin den Eindruck erwecken, Gesellschafter einer Anwaltssozietät zu sein, für Lieferantenverbindlichkeit der Anwaltssozietät als Schuldner haften. Der BGH hat dieses im Ergebnis verneint. Das Urteil kann auch für andere Scheingesellschafter von Bedeutung sein.

Sachverhalt

Luis Fernando Ureta
Partner
seit 2003
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Prinzenstr. 3
30159 Hannover
Tel: 0511 / 300 257 0
Web: http://www.ralup.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Handelsrecht, Vertragsrecht, allgemein

Eine Rechtsanwältin erschien auf dem Briefkopf einer Sozietät wie die anderen Gesellschafter ohne jeglichen Hinweis, dass sie beispielsweise Angestellte sei, lediglich eine Bürogemeinschaft bestünde oder eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin ausgeübt werde. Nach außen hin entstand danach der Eindruck, dass sie Gesellschafterin der Sozietät sei.

Sie wurde daraufhin von einem Lieferanten, welchem die Sozietät Geld schuldete, auf Zahlung verklagt. Von der 1. Instanz wurde sie zur Zahlung verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Ergebnis der beklagten Rechtsanwältin Recht gegeben und die Klage abgewiesen.

Gründe

In der bisher veröffentlichen Pressemitteilung differenziert der BGH zwischen Ansprüchen aus der originären anwaltlichen Tätigkeit und weiteren Ansprüchen, welche in keinem direkten Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit (Mandatsbeziehung) stehen. Die Ansprüche des Lieferanten könnten vorliegend nicht nach den Grundsätzen einer Scheinsozietät geltend gemacht werden. Diese Rechtsfigur diene lediglich dazu, Ansprüche des Mandanten gegen einen Scheinsozius zu retten. Einem „normalen“ Lieferanten der Kanzlei komme sie aber nicht zu Gute.

Praxistipp:

Auch wenn die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht worden ist, dürfte diese Entscheidung für einige Verunsicherungen sorgen. Im vorliegenden Fall hat der 8. Senat des Bundesgerichtshof die Haftung eines Scheinsozius entschieden. Üblicherweise ist für Fragen zum Gesellschaftsrecht der 2. Senat des BGH zuständig. Es wird daher von Interesse sein, nachzulesen, wie in diesem Fall die konkreten Begründung formuliert ist.

Zunächst erscheint es wenig verständlich, wenn zwischen Forderungen unterschieden wird, welche in einem konkreten Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit stehen und sonstigen Forderungen. Zieht man die Rechtsfigur der Scheingesellschaft (nicht Scheinsozietät) heran, so dürfte jeder Gläubiger der Gesellschaft schutzbedürftig sein. Weshalb an dieser Stelle zwischen einem Mandanten und einem sonstigen Gläubiger unterschieden wird, ergibt sich aus der Pressemeldung nicht ohne Weiteres.

Inwieweit der für das Gesellschaftsrecht originär zuständige 2. Senat dieser Rechtsprechung folgen wird und ob die Instanzgerichte sich daran halten werden, bleibt abzuwarten. Betroffenen Scheingesellschaftern ist jedoch nach wie vor dringend zu empfehlen, für eine Klarstellung zumindest im Innenverhältnis, idealerweise auch im Außenverhältnis, zu sorgen. Im Übrigen ist es denkbar, dass dieses Urteil auch für andere Berufsgruppen Anwendung findet. Betroffen wären demnach möglicherweise auch andere Freiberufler, beispielsweise Ärzte und Zahnärzte.


Burgwedel, den 30.04.2008
Luis Fernando Ureta

Lehmann • Kruse • Sternberg • Ureta
Rechtsanwälte • Fachanwälte
Kokenhorststr. 13, 30938 Burgwedel
Telefon 05139 / 970 350, Telefax 05139 / 970 351
ureta@lehmannundkruse.de, www.lehmannundkruse.de

© Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta

Das könnte Sie auch interessieren
Gesellschaftsrecht Unredlichem Geschäftsführer kann die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden