Keine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen ohne ordnungsgemäße Abrechnung

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Erhöhung, Betriebskosten, Abrechnung, Zahlungsverzug, Vorauszahlungen
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

BGH stärkt Rechte der Mieter

Streit über die Betriebskostenabrechnung gibt es häufig. Bisher war es möglich, dass der Vermieter, wenn er eine „formell ordnungsgemäße" Betriebskostenabrechnung erstellt hatte und diese einen Nachzahlungsbetrag enthielt, die Vorauszahlungen für die Betriebskosten für das kommende Abrechnungsjahr entsprechend erhöhen konnte. Und dies galt auch dann, wenn die Abrechnung inhaltlich fehlerhaft war. Demzufolge konnte der Vermieter die Vorauszahlungen „anpassen", obwohl bei richtiger Abrechnung eine Erhöhung unzulässig gewesen wäre.

Wenn der Mieter – der berechtigte Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machte - dann die erhöhten Vorauszahlungen nicht bezahlte, war er nach bisheriger Rechtssprechung im Zahlungsverzug. Im Extremfall konnte das dazu führen, dass der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs kündigen konnte, obwohl er eine inhaltlich falsche Abrechnung erstellt hat, die die (fehlerhafte) Grundlage für die Erhöhung der Vorauszahlungen war.

Der BGH hat nun diese Rechtssprechung mit Urteil vom 15.5.2012 (VIII ZR 245/11) geändert und die Rechte der Mieter gestärkt. Nunmehr gilt: ist eine Betriebskostenabrechnung formell fehlerfrei, aber inhaltlich falsch, stellt das eine Verletzung der Vertragspflichten des Vermieters dar. Der Vermieter kann aufgrund einer inhaltlich fehlerhaften Abrechnung nicht mehr die Vorauszahlungen erhöhen.

Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Nachforderungen des Vermieters von Betriebskosten