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Keine Entziehung der Fahrerlaubnis bei zwei Fahrten unter Cannabiseinfluss in vier Jahren
Von Rechtsanwalt Kerem E. Türker 16.7.2012 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 416 Aufrufe Mehr zum Thema:Cannabiskonsum, Cannabis, Fahrerlaubnisentziehung, THC, Fahrerlaubnis, Konsum
Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt, das die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Fahrten unter Cannabiseinfluss betrifft.
In einer bemerkenswerten Entscheidung vom 12.06.2012 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden, dass zwei Fahrten unter Cannabiseinfluss in vier Jahren nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Das VG Darmstadt stellt sich damit gegen die Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte.
Das Gericht hat in dem zweimaligen Fahren unter Cannabiseinfluss keinen gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der Fahrerlaubnisordnung gesehen.
Kerem E. Türker
Berlin
52 Bewertungen Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis verfügt, nachdem bei dem Fahrerlaubnisinhaber bei einer Polizeikontrolle festgestellt worden war, dass dieser unter Cannabis konsumiert hatte. In seinem Blut wurde 2,3 ng/ml THC festgestellt. Der maßgebliche Grenzwert in Hessen beträgt 2,0 ng/ml THC im Blut. Zuvor war der Fahrerlaubnisinhaber mit 3,5 ng/ml THC im Blut auffällig geworden.
Das Gericht hat dem Fahrerlaubnisinhaber, der gegen die Entziehung vorgegangen war, Recht gegeben. Es sah das Merkmal eines "gelegentlichen Konsums" nicht als erfüllt an. Insbesondere stellte das Gericht klar, dass es eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen den beiden Fahrten bedurfe und dass dieser bei einer Zeitspanne von 4 Jahren fehle.
Die weitere Entwicklung dieser Rechtsprechung bleibt abzuwarten, zumal wie gesagt, das Gericht von der Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte abweicht.
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
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Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963
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