Keine Eintragung einer Generalvollmacht in das Handelsregister

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einem Beschluss vom 04.12.2008 klargestellt, dass eine erteilte Generalvollmacht nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass nur solche Tatsachen eintragungsfähig sind, die von Gesetzes wegen zur Eintragung bestimmt und zugelassen sind.

Sandro Dittmann
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Eine gesetzliche Vorschrift, die die Eintragung der Erteilung einer Generalvollmacht ausdrücklich zulasse, besteht jedoch nicht. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, auch solche Tatsachen in das Handelsregister einzutragen, an deren Bekanntmachung der Rechtsverkehr ein besonderes Interesse hat.

Die strenge Formalisierung des Registerrechts führt jedoch dazu, dass derartige Eintragungen einer strengen Prüfung zu unterziehen sind. Eintragungen dürfen nach Ansicht der Richter nicht dazu führen, dass das Handelsregister unübersichtlich wird oder zu Missverständnissen Anlass gibt.

Bei Berücksichtigung dieser strengen Grundsätze bestand für den vorliegenden Sachverhalt kein sachliches Bedürfnis an einer Eintragung (OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2008, Az. 11 Wx 80/08).

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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