

Eine Benachteiligung im Sinne der Antidiskriminierungsvorschriften kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht bereits zur früheren Vorschrift des 611a BGB (betreffend das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts) entwickelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sowie der Instanzgerichte war der Schutzzweck des damaligen 611a Abs. 2 BGB die Entschädigung des objektiv geeigneten Bewerbers wegen der durch sein Geschlecht bedingten Benachteiligung im Verfahren. Die damalige Vorschrift stellte nicht auf die formale Position eines allein durch die Einreichung eines Bewerbungsschreibens begründeten Status als "Bewerber" ab, sondern auf die materiell zu bestimmende objektive Eignung als Bewerber. Im Besetzungsverfahren konnte danach nur derjenige Bewerber im Rechtssinne benachteiligt werden, der sich subjektiv ernsthaft beworben hatte und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kam. An dieser Sachlage hat sich durch die Verabschiedung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 nichts geändert.
Der Kläger ist von der Ausbildung Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note "befriedigend" (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note "befriedigend" (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbständiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken tätig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: "Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen" und "seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt". Des weiteren ist im Lebenslauf vermerkt "Februar 2004 Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, auserwählt: Herr Weise".
Für das Bewerbungsschreiben verwendete der Kläger seinen früheren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen "xxx" und maschinenschriftlichen Änderungen versehen war. In der Fußzeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als "Cetero Censeo" eingefügt, den der Kläger für den größten Teil seiner derzeitigen Geschäftspost einschließlich Bewerbungsschreiben verwendet. Dieser Text lautet wie folgt:
"Im übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die "Herren Freier" regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden."
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens begründete der Kläger warum er diesen Text seiner Bewerbung beifügte mit folgendem Zitat aus seinem Schreiben an das Jobcenter Stuttgart-West vom 19.06.2006:
"Nachdem die Rotlichtbranche offenbar boomt, können Sie ja versuchen, weitere arbeitslose junge Damen an Frau "N." (Studio A. in S) zu vermitteln. Vielleicht begegnet dann ja eine so vermittelte im SM-Studio ihrem früheren Chef wieder, der sie gefeuert hat. ... Welch ein "Hallooo" wäre das wohl.... ?!"
Weiterhin war der Bewerbung u.a. ein Lichtbild beigefügt, das den Kläger anlässlich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigefügten Lebenslauf war im Kopf eingetippt "Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!"
Nachdem der Kläger von der Beklagten abgelehnt worden war, machte der Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von 6 Bruttomonatsgehältern geltend. Er begründete dies damit, dass der begründete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung bestehe.
Das Arbeitsgericht wies dieses - im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags - mit obiger Begründung zurück. Das LAG Stuttgart wies die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes zurück (LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07)
Es konnte nicht von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren spreche für sich. Die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen.
Richtigerweise wurde es somit dem Kläger versagt, angebliche Verstöße gegen das Antidiskriminierungsrecht als Instrument dazu benutzen, um Protest gegen die "Hartz"- Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen.
Der Versuch das AGG für andere Zwecke zu missbrauchen ist zumindest in diesem ( Extrem-) Fall gescheitert.
Bei den Arbeitsgerichten in Baden- Württemberg gingen seit Inkrafttreten des AGG und dem 18.04.2007 nach Angaben des LAG Stuttgart insgesamt 109 Verfahren ein, bei denen Normen aus dem AGG zur Anwendung kommen. Dies sind ca. 0,3 % der insgesamt in diesem Zeitraum erstinstanzlich eingegangenen Verfahren.
38 % der geltend gemachten Diskriminierung wurden im Zusammenhang mit Bewerbungen geltend gemacht.
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