Keine Chance für die Vendis GmbH?

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Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2012 zum Aktenzeichen VII ZR 262/11 gibt Verbrauchern Recht

Die Vendis GmbH lockt über verschiedene Nutzungsportale mittels Intransparenz Kunden in eine Abofalle. Die Betroffenen erhaltenen sodann eine Rechnung über einen 12 Monatszugang zu einem Branchenverzeichnis.

1. Argumente der Vendis GmbH

Die Vendis GmbH argumentiert zumeist damit, dass die Kostenpflichtigkeit des Angebotes aus den AGB folgt. Aus diesem Grund sei eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung nicht möglich. Ein Widerrufssrecht bestehe nicht, da sich das Angebot nur an Unternehmer richte.

2. Urteil des BGH "hilft" möglicherweise

Betroffene können sich nunmehr über ein Urteil des BGH vom 26. Juli 2012 zum Aktenzeichen VII ZR 262/11 freuen. Darin hat der BGH entschieden, dass die von der Vendis GmbH zur Grundlage erhobene, angebliche Vergütungsregelung als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB einzustufen ist.

Der BGH hat in dieser aktuellen Entscheidung entschieden, dass, sofern eine Leistung, wie ein Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten wird, eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von den Vertragspartnern des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäßß §§ 315 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird.

Dies folgt nach der Rechtsprechung des BGH zum einen daraus, dass vergleichbare Eintragungen im Internet Verzeichnisse zwar nicht generell, aber häufig unentgeltlich erfolgen. Weiterhin ist die Entgeltabrede hier zwischen anderen Angaben so versteckt eingefügt, dass sie ohne weiteres übersehen werden kann und damit von Kunden nicht vorherzusehen war. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ausgeurteilt, dass von einem durchschnittlichen Kaufmann nicht erwartet werden könne, dass er den gesamten zunächst nicht auffälligen Text sorgfältig lese.

Ein weitergehender Vergütungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 632 Abs. 1 BGB. Eine Eintragung auch in Ihrem Branchenverzeichnis sei wegen einer Vielzahl kostenloser angebotener Einträge nicht nur gegen Vergütung zu erwarten. Explizit hat sich der BGH zur Frage der Unternehmereigenschaft bei überraschenden Klauseln geäußßert. Die Vorschrift des §§ 305 c Abs. 1 BGB, die auch gegenüber Unternehmern Anwendung findet (§§ 310 BGB), werden die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschääftsbedingungen, die nach den Umstäänden, insbesondere nach dem äußßeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Inhalt hat eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umstäänden nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.

Denn es ist darauf hinzuweisen, dass Eintragungen im Branchenverzeichnis im Internet zwar nicht generell, eine Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden. Diese berechtigte Kundenerwartung ist auf dem von der Vendis GmbH angebotenen Online-Formular nicht hinreichend deutlich korrigiert. Die Bezeichnung des Formulars als "Registrierung" macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelt. Der Hinweis auf die Entgeltabrede innerhalb der Allgemeinen Geschääftsbedingungen auf einer Unterseite geht im umgebenden Fließßtext vollkommen unter.

Sind Allgemeine Geschääftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach §§ 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemääßß §§ 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist somit davon auszugehen, dass die Herstellung des Werkes den Umständen nach nicht nur gegen eine Vergüütung zu erwarten war (§§ 632 Abs. 1 BGB), sodass ein Zahlungsanspruch der Vendis GmbH in den allermeisten Fällen nicht bestehen dürfte.

3. Fazit:

Selbstverständlich ist der vom BGH ausgeurteilte Fall nicht auf jeden Lebenssachverhalt zu übertragen. Gleichwohl bestehen nach anwaltlicher Prüfung oftmals begründete Hoffnungen, dass der von der Vendis GmbH geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. In jedem Fall sollte die Abwehr der Ansprüche mit einem Anwalt besprochen werden.

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