Keine Beteiligung an den Aufzugskosten wenn Nutzung nicht erfolgen kann
Von Rechtsanwältin LL.M. Monica Rheinfels 2.1.2012 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1245 Aufrufe Mehr zum Thema:Keine, Aufzugskosten, Aufzug, nicht, nutzbar
Aufzugsnutzung unzumutbar, wenn Benutzung nur ein Stockwerk höher oder niedriger möglich wäre
Ein Mieter, der im ersten oder zweiten Obergeschoß wohnt und den Aufzug nicht in "sinnvoller Weise" nutzen kann, muss auch die dadurch entstehenden Betriebskosten nicht zahlen.
Die Klägerin hatte sich gegen eine Zahlungsaufforderung ihres Vermieters gewehrt, da der Fahrstuhl zum ersten Mal im dritten Stock hielt.Zu Recht, wie das AG Frankfurt/Oder entschied. Denn schließlich sei der Mieterin nicht zumutbar, dass sie für eine Benutzung des Fahrstuhls entweder zwei Stockwerke höher bzw. ein Stockwerk tiefer gehen müsse (AG Frankfurt/Oder Urteil vom 04.08.1999 - 2.5 C 761/99).
Monica Rheinfels
Berlin
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Gleiches gilt auch, wenn sich die Mietwohnung im Erdgeschoss befindet und der Aufzug weder im Keller hält noch sich im Dachgeschoss Dachbodenräume zur individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzung befinden.
Der Ermessensspielraum des Vermieters betreffend die Umlegung der Aufzugskosten auf den Mieter der Erdgeschosswohnung ist dann auf die Entscheidung reduziert, diesen von der Umlage auszunehmen.
Die Umlage eines nicht nutzbaren Aufzugs ist dann nicht möglich. So auch LG Kiel Urteil vom 03.08.2000 - 8 S 310/99 (NZM 2001, S. 92 f.)



