Keine Befangenheit der RichterInnen des Verfassungsgerichtshofs NRW?

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Die Entscheidung über die Beamten- (und Richter) Besoldung in Nordrhein-Westfalen

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof NRW vom 01.07.2014 wirft nicht nur in inhaltlicher Sicht Fragen auf (VerfGH 21/13). Die meines Erachtens nicht ganz unwichtige Frage, ob nicht zumindest ein Teil der aktuellen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs NRW an der Entscheidung aus Gründen der Besorgnis der Befangenheit gar nicht hätte mitwirken dürfen, bleibt nach meiner Erkenntnis in der Öffentlichkeit zu wenig diskutiert. Denn auch die beim Land Nordrhein-Westfalen angesiedelten RichterInnen des Verfassungsgerichtshofs NRW sind von dem strittigen Gesetz unmittelbar betroffen, da sie nach Besoldungsgruppe R alimentiert werden und damit ebenfalls zu den vermeintlich Benachteiligten gehören.

Richter können gegen sich selbst einen Befangeheitsantrag stellen

Meiner Ansicht nach hätte die vorhandene, geballte richterliche Kompetenz, die hier außer Frage steht, dies erkennen können und im Rahmen eines selbst eingeleiteten Befangenheitsverfahrens überprüfen lassen sollen.

Beispielhaft für ein solches Verfahren war die Entscheidung des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, seine eigene mögliche Befangenheit im Verfahren über das Tragen eines Kopftuchs zweier Lehrerinnen in Nordrhein-Westfalen (Az 1 BvR 471/10) durch den Ersten Senat überprüfen zu lassen, die dann zum Ausschluss von Kirchhof aus dem Verfahren führte.

Die "Selbstanzeige" einer Richterin oder eines Richters, möglicherweise befangen zu sein, ist in keiner Weise ehrenrührig. Sie ist Inbegriff des demokratischen Rechtsstaates, der die Unparteilichkeit des Gerichts gewährleistet und von den RichterInnen gelebt wird bzw. werden sollte.

Interessant wäre dann auch zu erfahren gewesen, wer den Verfassungsgerichtshof NRW "vertritt", wenn dieser aufgrund von Befangenheit nicht beschlussfähig ist.