Keine Aufklärungspflicht des Vermieters über zu niedrige Betriebskostenvorauszahlungen

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OLG Düsseldorf: Mieter muss Mietvertrag selbst prüfen

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist der Vermieter von Gewerberaum nicht anlasslos verpflichtet, den Mieter aufzuklären, dass die vereinbarte Vorauszahlung zu niedrig angesetzt ist, um die zu erwartenden Betriebskosten abzudecken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.03.2012; Az. I-24 U 162/11).

Vertragsrisiko des Mieters

Das OLG Düsseldorf hatte als Berufungsinstanz u.a. darüber zu entscheiden, ob der Mieter eines Ladenlokals einer Betriebskostennachforderung seines Vermieters Freistellungsansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten entgegenhalten kann. Die Berufung wurde zurückgewiesen, weil dem Vermieter nach Auffassung des OLG Düsseldorf keine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten vorgeworfen werden konnte.

Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo, §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB) scheide aus. Auch der Einwand von Treu und Glauben i.S. des § 242 BGB greife nicht. Alleine der Umstand, dass der Vermieter Vorauszahlungen auf Betriebskosten verlangt habe, die in ihrer Höhe die tatsächlichen Kosten erheblich unterschreiten, führe nicht zur Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass die Höhe der Vorauszahlungen von besonderer Bedeutung für die Kalkulation des Mieters sei. Der Vermieter sei nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen. Der Mieter habe selbst zu prüfen und zu entscheiden, ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil sei oder nicht. Es sei Sache des Mieters, sich umfassend zu informieren und Fragen zu stellen, die vom Vermieter vollständig und richtig zu beantworten sind. Eine Pflichtverletzung könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände bejaht werden, z.B. wenn der Vermieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrücklich zugesichert oder bewusst zu niedrig bemessen habe, um den Mieter zum Vertragsschluss zu veranlassen.

Praxistipp

Die Entscheidung macht deutlich, dass sich der potentielle (Gewerberaum-)Mieter nicht darauf verlassen darf, dass die vereinbarte Höhe der Betriebskostenvorauszahlung tatsächlich auch kostendeckend ist. Bestehen hieran Zweifel, sollte die ausdrückliche Zusicherung des Vermieters - wahlweise schriftlich oder vor Zeugen - eingeholt werden.

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