Keine Arznei aus videokontrolliertem Automaten
AFP VOM 24.6.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 724 Aufrufe Mehr zum Thema:Arzneimittel, Automat
Bundesgericht: "Abgabeterminal" weitgehend unzulässig
Die Abgabe von Arzneimitteln über Automaten ist weitgehend unzulässig. Das gilt auch, wenn ein über Videotelefon verbundener Apotheker die Freigabe der Medikamente kontrolliert, urteilte am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Zulässig ist danach lediglich die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Medikamente durch Personal der örtlichen Apotheke selbst. (Az: C 30.09 und C 31.09)
Streitig ist das Arzneimittel-Abgabeterminal "Visavia" einer Firma in Rheinland-Pfalz. Damit können Medikamente an Kunden abgegeben werden, auch wenn niemand in der Apotheke anwesend ist, etwa nachts. Über ein Bildschirmtelefon ist aber ein Apotheker eines Service-Zentrums mit dem Kunden verbunden, der das Medikament freigibt und zuvor gegebenenfalls das Rezept kontrolliert. In den Vorinstanzen hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Automatenabgabe generell für unzulässig gehalten, dagegen wollte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Medikamente erlauben.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun zunächst das Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel über das Terminal. Denn der Apotheker müsse das Rezept unterschreiben und gegebenenfalls auch Änderungen abzeichnen. Per Videotelefon könne er diesen "gesetzlichen Dokumentationspflichten" nicht genügen.
Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Medikamente erklärten die Leipziger Richter für eingeschränkt zulässig, wenn die Gegenstelle des Terminals mit Personal der jeweiligen Apotheke besetzt ist. Denn laut Gesetz sei der Apotheker "zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet". Damit sei es nicht vereinbar, "Beratung und Information der Kunden auf einen gewerblichen Dienstleister zu übertragen". Die damit verbundene Einschränkung der Berufsfreiheit sei im Interesse des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt.
24. Juni 2010 - 18.02 Uhr
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