Erwerbstätige mit geringen Einkommen müssen keine Zuzahlungen bei zu Arzneimitteln und anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen. Nach zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gilt dies auch dann, wenn sie ergänzende Sozialhilfe beziehen. (Az: B 1 KR 20/07 R und 5/07 R)
Laut Gesetz müssen gesetzlich Versicherte für Arztbesuche, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und andere Leistungen einen Eigenanteil bezahlen. Dieser ist im Normalfall auf zwei, bei chronisch Kranken auf ein Prozent des Einkommens begrenzt. Dabei gibt es bestimmte Freibeträge. Für Versicherte, die ausschließlich von Sozialhilfe leben, wird aber dennoch generell der Sozialhilfesatz als Einkommen herangezogen. Bei Alleinstehenden führt dies im Normalfall zu Zuzahlungen bis 6,94 Euro im Monat.
Diese Regelung ist abschließend und nicht auf Menschen übertragbar, die zu ihrem Einkommen nur ergänzende Sozialhilfe beziehen, urteilte das BSG. Es gab damit einer Familie aus Bayern und einem Mann aus Baden-Württemberg Recht, deren Einkommen jeweils unter den Freibeträgen lag.
Oliver Kranz, Frankfurt, Fachanwalt Arbeitsrecht beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Strafrecht und hat Interessensschwerpunkte: Straßenverkehrsrecht, Reiserecht, Wettbewerbsrecht.