Vermittler hat Gesundheitsfragen zu schnell vorgelesenen? - Keine Anfechtung des Versicherungsvertrages möglich

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OLG Stuttgart zur Wirksamkeit einer Anfechtung nach falscher Beantwortung von Gesundheitsfragen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Urteil vom 19.4.2012 - 7 U 157/11) hatte über die Wirksamkeit einer Anfechtung zu entscheiden, die durch den Versicherer aufgrund angeblich arglistiger Täuschung ausgesprochen wurde. Hintergrund war, dass die Gesundheitsfragen bei Antrag nicht richtig beantwortet worden waren.

Die Klägerin trug vor, dass die Versicherungsvermittlerin die Gesundheitsfragen im Antragsgespräch so schnell vorgelesen hatte, dass eine richtige Erfassung der Fragen nicht möglich gewesen sei.

Das OLG folgte dieser Auffassung. Es führte hierbei aus, bei Anfechtung habe der Versicherer die Beweislast dafür, dass eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vorliege. Eine reine falsche Angabe reiche hierbei nicht aus. Vielmehr müsse klar sein, dass der Versicherungsnehmer durch Vorspiegelung falscher Tatsachen beim Versicherer einen Irrtum hervorrufen wollte. Dieser Beweis sei nicht erbracht, wenn nicht klargestellt sei, dass der Versicherungsnehmer die Antragsfragen auch hat richtig erfassen können.

Hintergrundinformation:

Oftmals macht ein Versicherer die Annahme eines Vertrages von der Beantwortung von Gesundheitsfragen abhängig. Hiermit möchte er das Risiko einschätzen, ob mit dem künftigen Versicherungsnehmer ein Vertrag geschlossen werden kann.

Der Antragsteller muss die Gesundheitsfragen sorgfältig wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Bei falschen Angaben stehen dem Versicherer verschiedene Rechte (Anfechtung, Rücktritt, Vertragsanpassung und Kündigung) offen.

Anfechtung:

Die Anfechtung ist das stärkste Mittel der Versicherung und hat die weitreichendsten Folgen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vorliegt. Der Versicherer muss die arglistige Täuschung im Streitfall vollumfänglich beweisen. 

Folge der Anfechtung ist, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Jegliche Leistung kann versagt werden. Die bezahlten Prämien darf der Versicherer behalten.

Rücktritt / Vertragsanpassung:

Liegt keine arglistige Täuschung vor, hat der Versicherungsnehmer aber vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Für Versicherungsfälle, die mit dem nicht oder falsch angezeigten Umstand etwas zu tun haben, muss der Versicherer keine Leistung erbringen. Für Versicherungsfälle, die bereits eingetreten sind, jedoch keinen Zusammenhang mit der nicht angezeigten Erkrankung haben, besteht trotz des Rücktritts Versicherungsschutz. Auch beim Rücktritt darf die Versicherung die bezahlten Prämien behalten.

Der Versicherer kann den Rücktritt nur erklären, wenn er bei Kenntnis der nicht oder falsch angegeben Umstände den Vertrag nicht geschlossen hätte. Wäre ein Vertrag - ggfls. zu geänderten Bedingungen (Ausschluss, Risikozuschlag) - trotzdem zustande gekommen, kann der Versicherer den Rücktritt nicht erklären.  Folge ist dann, dass der Vertrag rückkwirkend insoweit angepasst wird.

Kündigung:

Bei einfacher Fahrlässigkeit oder schuldloser falscher Angabe kann der Versicherer den Vertrag für die Zukunft kündigen. Auch die Kündigung kann nur erfolgen, wenn der Versicherer den Vertrag nicht angenommen hätte.

Beweislast:

Der Versicherer muss nachweisen, dass der Versicherungsnehmer überhaupt falsche Angaben gemacht hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der VN nur die Fragen, die ihm tatsächlich gestellt wurden, beantworten muss. Fragt der Versicherungsvermittler nicht ordentlich, kann dem VN auch kein Vorwurf gemacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn der VN das Formlar mit den Gesundheitsfragen nach Ausfüllen durch den Vermittler nicht mehr durchliest und einfach unterschreibt.

Das Gesetz schreibt vor, dass der VN über seine Obliegenheiten und die Folgen in Textform belehrt worden sein muss (§ 19 Abs. 5 VVG).

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