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Keine Überraschung
Seite 1 - del vom 03.11.2004

Keine Überraschung

Bundesgerichtshof bestätigt Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen

Selten wurde ein Gerichtsurteil bereits im Vorfeld von Presse und Medien so verfälscht wie die heute ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Was wurde da nicht alles geschrieben: "Existenz von eBay bedroht", "Steigende Preise erwartet", "Mit Spannung erwartet" usw. Meine Güte. Das Urteil vom BGH ist logische Konsequenz des Fernabsatzgesetzes, Bestätigung des Willens des Gesetzgebers, der Tenor war auch in unteren Instanzen gängige Rechtssprechung, herrschende Meinung in der Lehre, und auch auf eBay ändert sich dadurch nichts. Immer schön locker bleiben.

Warum wurden Pferde scheu gemacht? Genug zu berichten gab es doch, immerhin wird in den USA gewählt. Aber dröseln wir den Hintergrund des Urteils einmal kurz auf: Der BGH hat bestätigt, dass bei Internet-Auktionen ganz normale Kaufverträge geschlossen werden. Das ist nicht neu, denn schon lange wissen wir: Auf eBay und den Konkurrenzplattformen werden "Kaufverträge zum Höchstgebot" abgeschlossen. Auch nicht neu ist, dass Käufe bei Händlern im Internet Fernabsatzgeschäfte sind, da der Käufer seine Ware nunmal nicht über die Distanz vor Vertragsschluss überprüfen kann und die Ware versendet werden muss.

Kauft man Ware im Sinne des Fernabsatzgeschäftes bei einem gewerblichen Händler, so hat der Käufer ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Denn nicht immer passt der Schuh Größe 9 1/2, und nicht immer bekommt man bei Versendungskäufen das, was man sich vorstellt. Um den Verbraucher bei solchen Fällen zu schützen, wurde ihm vom Gesetzgeber ein Widerrufsrecht eingeräumt. Diese Joker-Karte kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen zücken.

Das Widerrufsrecht macht Sinn, auch wenn es in einigen Fällen sicherlich etwas weit geht. So behaupten zynische Juristen, das Fernabsatzgesetz mache den größten Online-Buchhandel Amazon zur größten Leihbibliothek der Welt: Buch kaufen, schnell und vorsichtig lesen, ohne die Seiten zu beschädigen, dann widerrufen und an den Absender schicken...

Aber zurück zum eigentlichen Urteil. Keine Regeln ohne Ausnahmen, und das Fernabsatzgesetz gilt z.B. nicht für "Versteigerungen". So steht es im Gesetz. "Versteigerungen" im Sinne des BGB sind aber Häuser, wie man sie vor den Zeiten des Internet schon kannte. Warum auch sollte es bei einem klassischen Auktionshaus wie etwa Sotheby´s ein Widerrufsrecht geben, wenn ich dort telefonisch für einen Van Gogh mitbiete? Diese Häuser kennzeichnen sich durch einen Auktionator aus, der eine ganz bestimmte Funktion erfüllt, so etwa Prüfung der Ware, Prüfung der Anbieter, Erteilung des Zuschlags etc. Dies ist eine Eigenschaft, die eBay und Co. eben nicht erfüllen, denn wie wir schon hundertmal aus deren Munde gehört haben: Diese Anbieter stellen nur die Plattform, und die "versteigerte" Ware und Gebote sind "fremde Inhalte".

Also: Das Fernabsatzgesetz gilt nicht für "Versteigerungen", aber eBay und Nachahmer sind eben keine Versteigerungen im klassischen Sinne. Danke, BGH! Warum ändert sich für eBay dadurch nichts? Weil es eh schon einhellige Meinung war, dass Händler bei Internet-Auktionen Verbrauchern das Widerrufsrecht einräumen müssen. Lediglich einige zwielichte Händler haben es immer wieder versucht, sich mit dem ausgeleierten Argument "Fernabsatzgesetz gilt nicht bei Versteigerungen" vor der Verantwortung zu drücken. Diese Händler werden es jetzt schwerer haben, sich rauszureden. Der große Rest bei eBay macht weiter wie bisher. Und eBay selbst? Never change a winning Team.



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Brauer
Marc Brauer, Bonn
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrszivilrecht und hat Interessensschwerpunkte: Mietrecht, Datenschutzrecht.
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