Keine freiwillige Arbeitslosenversicherung für AG-Vorstand
AFP VOM 2.3.2010 | Nachrichten - Vor Gericht | 2459 Aufrufe Mehr zum Thema:Arbeitslosenversicherung
BSG-Urteil gilt auch für Rentner und Studenten
Rentner, Studenten und Vorstände von Aktiengesellschaften (AG) können sich nicht freiwillig bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen Arbeitslosigkeit versichern. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervor. Konkret wies es damit die Klage eines AG-Vorstands ab. (Az: B 12 AL 1/09 R)
Selbstständige können sich seit 2006 freiwillig bei der Bundesagentur für Arbeit gegen Arbeitslosigkeit versichern; die Regelung ist derzeit noch bis Ende 2010 begrenzt, ob sie fortgeführt wird, ist noch offen. 2006 wollte davon ein selbstständiger Chemiker aus Nordrhein-Westfalen Gebrauch machen. Allerdings hatte er gerade sämtliche Anteile einer kleinen AG übernommen. Weil er nun auch Vorstand seiner AG war, lehnte die Bundesagentur die Arbeitslosenversicherung ab.
Zu Recht, wie nun das BSG bestätigte. Wie Studenten und Rentner über 65 seien auch AG-Vorstände laut Gesetz immer sozialversicherungsfrei. Das bedeute umgekehrt, dass auch die Möglichkeit zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung einer selbstständigen Tätigkeit entfalle. Schließlich wäre bei allen drei Gruppen auch eine abhängige Beschäftigung nicht versichert, gab das BSG zur Begründung an. Bei einem AG-Vorstand gelte dies unabhängig von der Größe des Unternehmens. Ohne Erfolg hatte im Streitfall der Chemiker vorgetragen, seine AG sei sehr klein, er sei zeitweise der einzige Mitarbeiter gewesen.
2. März 2010 - 18.37 Uhr
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