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Kein urheberrechtlicher Schutz von grafischen Benutzeroberflächen als Computerprogramm

Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden
8.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 487 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Computerprogramm, Benutzer, Benutzeroberflächen, urheberrechtlicher Schutz

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die grafische Benutzeroberfläche ist lediglich eine Interaktionsschnittstelle, die der Kommunikation zwischen Benutzer und Computerprogramm dient, sie dient jedoch nicht der Vervielfältigung des Programms.
  2. Daraus ergibt sich, dass die grafische Benutzeroberfläche keinen urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramm besitzt.
  3. Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche in einer Fernsehsendung ist keine Zurverfügungstellung des Programms und daher keine Urheberrechtsverletzung.

Sachverhalt:
Vorgelegt wurde das Vorabentscheidungsgesuch von dem Obersten Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik (Nejvyšší správní soud).

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Karsten Gulden
Mainz

Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz

Hintergrund war der Antrag beim tschechischen Kulturministerium auf kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten an Computerprogrammen. Das Ministerium hatte den Antrag abgelehnt.

Gegen die Ablehnung wurde Widerspruch und später gegen die Zurückweisung des Widerspruchs Klage erhoben.

Das Verfahren wurde ausgesetzt und die Frage, ob der urheberrechtliche Schutz eines Computerprogramms auch die Benutzeroberfläche umfasse, dem EuGH vorgelegt.

Entscheidungsgründe:
Die grafische Benutzeroberfläche stelle keine Ausdrucksform eines Computerprogramms dar und könne daher nicht den urheberrechtlichen Schutz eines Computerprogramms genießen.

Jedoch könne ihr urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung wäre. Die grafische Benutzeroberfläche sei lediglich eine Interaktionsschnittstelle, die die Kommunikation zwischen Computerprogramm und Benutzer ermögliche, jedoch diene sie nicht der Vervielfältigung des Programms. Sie stelle nur ein Element des Programms dar, mittels welchem der Nutzer das Programm nutzen kann.

Die Prüfung, ob es sich bei der grafischen Benutzeroberfläche um eine eigene geistige Schöpfung handelt, welcher urheberrechtlicher Schutz zukommt, sei von dem vorlegenden Gericht vorzunehmen.

Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen sei keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks.

Werde in einer Fernsehsendung die grafische Benutzeroberfläche eines Computerprogramms dargestellt, wird dem Zuschauer lediglich die Möglichkeit aufgezeigt, wie dieses Programm zu benutzen sei oder wie es schlicht aussehe. Der Zuschauer kann das Programm nicht interaktiv nutzen, da die Benutzeroberfläche bei der Ausstrahlung nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

EuGH - Urteil vom 22.12.2010 - C - 393/09

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