Kein pauschaler Fahrtkostenersatz für Umwege wegen Umleitungen oder Ortsunkenntnis eines Sachverständigen
Von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum 15.9.2010 | Ratgeber - Prozesskosten, Anwaltskosten | 876 Aufrufe Mehr zum Thema:Fahrtkostenersatz
Grundsätzlich ist der Sachverständige bei der Wahl seines Reiseweges zum Ortstermin frei. Allerdings darf durch die Wahl eines Umwegs die Gesamtentschädigung nicht unangemessen höher ausfallen, als bei der Berechnung der tatsächlichen Fahrtstrecke.
Als Fahrtkostenersatz dürfen nur die tatsächlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Wegberechnungsprogramme („Routenplaner“) können als Plausibilitätskontrolle dienen, wobei das Gericht die Mindestwegstrecke an Hand eines Routenplaners überprüfen kann.
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Roger Blum
Berlin
25 Bewertungen
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht Pers. Direktanfrage
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Ein pauschaler Aufschlag wegen der allgemeinen Möglichkeit, sich zu verfahren, findet im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) keine Grundlage (LG Berlin, Beschluss v. 8.09.2010, Az.: 22 OH 13/08).
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