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Kein pauschaler Fahrtkostenersatz für Umwege wegen Umleitungen oder Ortsunkenntnis eines Sachverständigen

Von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
15.9.2010 | Ratgeber - Prozesskosten, Anwaltskosten | 876 Aufrufe
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Fahrtkostenersatz

Grundsätzlich ist der Sachverständige bei der Wahl seines Reiseweges zum Ortstermin frei. Allerdings darf durch die Wahl eines Umwegs die Gesamtentschädigung nicht unangemessen höher ausfallen, als bei der Berechnung der tatsächlichen Fahrtstrecke.

Als Fahrtkostenersatz dürfen nur die tatsächlich mit dem Pkw gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Wegberechnungsprogramme („Routenplaner“) können als Plausibilitätskontrolle dienen, wobei das Gericht die Mindestwegstrecke an Hand eines Routenplaners überprüfen kann.

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Rechtsanwalt
Roger Blum
Berlin
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Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht
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Ein pauschaler Aufschlag wegen der allgemeinen Möglichkeit, sich zu verfahren, findet im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) keine Grundlage (LG Berlin, Beschluss v. 8.09.2010, Az.: 22 OH 13/08).

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