Kein isolierter Rechtsschutz gegen Abmahnungen im Wohnraummietrecht Seite 1 - vom 21.02.2008
Kein isolierter Rechtsschutz gegen Abmahnungen im Wohnraummietrecht
Der Autor
Per-Hendrik Ipland, Hannover beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht und hat Interessensschwerpunkte: Vertragsrecht, Handelsrecht, Existenzgründungsberatung.
Ein Mieter kann selbst im Falle einer unberechtigten Abmahnung keine diesbezüglich Beseitigung vom
Mieter verlangen.
In einem entsprechenden Fall war der Kläger von seinem Vermieter wegen eines angeblich zu überlaut
eingestellten Fernsehers und nach entsprechenden Beschwerden der Nachbarn abgemahnt worden. Im
Falle einer Wiederholung wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht. Mit seiner Klage beantragte der
Kläger die „Beseitigung“ der Abmahnung, da diese unberechtigt sei.
Ein solcher Anspruch sei im Mietvertragsrecht nicht geregelt und lasse sich auch nicht aus anderen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs herleiten, so der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung
vom 20.02.2008 (Nr. 34/2008). Selbst eine unberechtigte Abmahnung verletze den Mieter noch nicht in
seinen Rechten. Die Wirkungen einer Abmahnung erschöpfe sich lediglich darin, dem Mieter ein als
Vertragsverletzung beanstandetes Fehlverhalten vor Augen zu führen. Anders als im Arbeitsrecht, wo
aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei unberechtigten Abmahnung ein Beseitigungsanspruch
gegenüber diesem bestehe, finde sich im Mietvertragsrecht keine entsprechende Pflicht, zumindest nicht
annähernd in dem Ausmaße.
Fazit:
Auch wenn ein Mieter selbst ungerechtfertigte Abmahnungen dulden muss und eine Abmahnung regelmäßig
schon die Vorbereitung einer Kündigung darstellt, besteht für den Vermieter kein rechtlicher Vorteil im Sinne
eines „Beweisvorsprungs“. Der Vermieter muss in einem gegebenenfalls folgenden Räumungsprozess alle
die Kündigung rechtfertigenden Vertragsverletzungen - und dazu gehören gerade die abgemahnten
Tatsachen - darlegen und beweisen. Für Mieter ist es dennoch ratsam, eine zu Unrecht abgemahnte
Vertragsverletzung gegenüber dem Vermieter und damit für die Mieterakte klar zustellen.