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Kein grob fahrlässiges Verhalten des Erziehungsberechtigten bei einer Spritztour des Sohnes mit dem Pkw

Von 15.5.2009 | Ratgeber - Verkehrsrecht | 1702 Aufrufe
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Unfall, Autoschlüssel

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 15.11.2007 (Az. 8 U 75/07) entschieden, dass derjenige Erziehungsberechtigte, der den Kfz-Schlüssel tagsüber bei sich trägt sowie nachts den Kfz-Schlüssel unter dem Kopfkissen lagert, nicht grob fahrlässig handelt, wenn der nicht fahrberechtigte Filius (keine Fahrerlaubnis) den Kfz-Schlüssel entwendet und dann einen Unfall verursacht.

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, das der Kfz-Versicherer in diesem Fall nicht von der Leistung frei wird. Die geschilderte „Verwahrmethode“ (klarstellend soll an dieser Stelle ausgeführt werden, dass der Filius den Autoschlüssel während des Schlafs des Erziehungsberechtigten aus dem Schlafzimmer entwendet hatte!) war ausreichend genug.

Eine darüber hinausgehende noch sicherere Methode lehnte das Oberlandesgericht ab. Es folgte damit nicht der Ansicht der beklagten Kfz-Versicherung, eine noch sicherere Alternative wäre gewesen, den Schlüssel während der Nacht an einer Kette oder an einem Band um den Hals zu tragen oder aber die Schlafzimmertür abzusperren. Diese „Maßnahmen“ seien unzumutbar, so das Gericht.

Anders etwa hatte das OLG Hamm es seinerzeit (Versicherungsrecht 1984, 929) als grob fahrlässig angesehen, wenn der Erziehungsberechtigte weiß, das der nicht fahrberechtigte Filius zu Spritztouren „neigt“, den Autoschlüssel aber nur in einer an die Garderobe gehängten Schürze „versteckt“. Gelangt der Filius so einfach an den Schlüssel, kann eine Einstandspflicht des Versicherers also entfallen.

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