Kein Widerruf beim arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag

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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Frage, ob arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge widerrufen werden können verneint. Das Instrument des Widerruf ist u.a. aus Haustürgeschäften (§ 312 BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312 b BGB) bekannt. Durch das Widerrufsrecht nach § 312 BGB solle der Verbraucher nicht vor einer „Überrumpelung" durch einen überlegenen Vertragspartner schlechthin geschützt werden. Er soll nur die Chance erhalten, nachvertraglich Vergleichsinformationen zu erfragen, um so eine Grundlage für eine vernünftige Entscheidung zu haben. Das Widerrufsrecht diene damit der Herstellung des für eine Vertragsparität erforderlichen Informationsgleichgewichts. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehe bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages kein Informationsgefälle, das demjenigen des Haustürgeschäfts ähnelt.

Hinzu kommt, dass dem Arbeitnehmer die Verbrauchereigenschaft abgesprochen wird, zumindest was den Abschluss von Aufhebungs- und Arbeitsverträgen anbelangt. Auch insoweit ist der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer nicht widerrufbar.

Peter Pistorius
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Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht

Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages sind mithin Fakten geschaffen und das Arbeitsverhältnis ist unwiderruflich beendet. Einzig die Möglichkeit der wirksamen Anfechtung des Aufhebungsvertrages wegen Drohung und Täuschung ließe den Aufhebungsvertrag noch nichtig werden.

Im Ergebnis heißt dies, dass Aufhebungs- und Abwicklungsverträge nur wohl überlegt und bestenfalls nach vorheriger fachkompetenter Rücksprache unterschrieben werden dürfen. Der Arbeitgeber hätte bei Nichtunterzeichnung die Sorge mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht überzogen zu werden. Dies kann für ihn insbesondere im Hinblick auf Abfindungszahlungen gemäß §§ 9, 10 KSchG und den Annahmeverzugslohn (der Arbeitgeber muss im nachhinein Gehalt zahlen) teuer werden.

Ein fachkompetentes Beratungsgespräch beim Anwalt kostet zwar zwischen 100,- und 190,- Euro für nicht rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer, kann aber in vielen Fällen mit Abfindungszahlungen in Höhe von mehreren Monatsgehältern honoriert werden. Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei.