Kein Urheberrechtsverstoß beim Sitzen auf Corbusier-Sessel
AFP VOM 9.9.2011 | Nachrichten - Allgemein | 976 Aufrufe Mehr zum Thema:Corbusier, Designer-Möbel, Urheberrecht, Nutzung
Verfassungsgericht erstreckt Grundrechtsschutz auf EU-Firmen
Das Urheberrecht auf Designer-Möbel bezieht sich nicht auf deren Nutzung. Das Eigentumsrecht des Grundgesetzes schützt nur vor einem unzulässigen Verkauf, Verleih oder ähnlichem, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss zu Sitzmöbeln des berühmten Designers Le Corbusier entschied. Den Streit nutzten die Karlsruher Richter zu einer Grundsatzentscheidung, wonach sich auch Firmen aus anderen EU-Ländern bei deutschen Streitfällen auf das Grundgesetz berufen dürfen. (Az.: 1 BvR 1916/09)
Die Rechte des 1965 verstorbenen französischen Architekten und Designers Charles Edouard Jeanneret, genannten Le Corbusier, werden von einer Stiftung in Paris verwaltet. Für bestimmte Sitzmöbel hat sich eine italienische Firma die exklusiven Rechte gesichert. Plagiate dieser Möbel fand das Unternehmen in einer "Zigarren-Lounge" in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn.
Die Urheberschutzklage des italienischen Herstellers hatte vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln Erfolg. Anfang 2009 hob der Bundesgerichtshof (BGH) diese Urteile jedoch auf. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschied der BGH, dass eine "Verbreitung" der Möbel und damit ein Urheberechtsverstoß nur dann gegeben ist, wenn Eigentumsrechte an den Möbeln übertragen werden. Das sei durch die Nutzung der Sessel und Sofas in der Bonner "Zigarren-Lounge" aber nicht geschehen.
Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht nun vollständig an. Als Konsequenz dieser Rechtsprechung kann die italienische Firma ihre Urheberrechte nur gegenüber Herstellern und Händlern der Plagiate geltend machen, nicht aber gegenüber ihren Nutzern.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde der italienischen Firma überhaupt zugelassen hat. Das Grundgesetz selbst erstreckt seine Geltung auf deutsche Firmen, Verbände und andere sogenannte juristische Personen. Aus dem EU-Recht ergebe sich jedoch die Pflicht Deutschlands, Firmen aus anderen EU-Staaten gleichzustellen, heißt es in dem Karlsruher Beschluss.
09.09.2011 - 14:01 Uhr
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