Kein Stufenaufstieg während der Elternzeit
AFP VOM 27.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1649 Aufrufe Mehr zum Thema:Elternzeit, Diskriminierung
BAG verneint Frauendiskriminierung im öffentlichen Dienst
Die Elternzeit muss beim Stufenaufstieg im öffentlichen Dienst nicht berücksichtigt werden. Die entsprechende Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bedeutet keine unzulässige Diskriminierung der Mütter, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 6 AZR 526/09)
Die verschiedensten Tätigkeitsfelder im öffentlichen Dienst sind im TVöD nach sogenannten Entgeltgruppen gegliedert. In den einzelnen Entgeltgruppen gibt es dann häufig mehrere Vergütungsstufen, die die Vorkenntnisse und Erfahrungen im jeweiligen Beruf widerspiegeln sollen. Längere Tätigkeit in einer Entgeltgruppe führt daher zu einem "Stufenaufstieg" mit höherem Lohn. Dabei werden die Mutterschutzzeiten als Arbeitszeiten mit eingerechnet, nicht aber die Elternzeit.
Eine Mitarbeiterin der Kostümabteilung des Stadttheaters Heidelberg sah darin eine unzulässige Diskriminierung. Sie müsse so bezahlt werden, als sei sie während ihrer knapp dreijährigen Elternzeit eine Stufe höher gestiegen.
Wie schon die Vorinstanzen wies nun das BAG ihre Klage ab: Während ihrer Elternzeit habe die Theatermitarbeiterin keine Berufserfahrung gewonnen. Die Berufserfahrung sei aber ein objektives Kriterium "das keinen Bezug zu einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts hat", erklärten die Erfurter Richter zur Begründung. Nicht zu entscheiden hatte das BAG, ob dies auch für die Herabstufung gilt, die der TVöD bei einer Elternzeit über fünf Jahren vorsieht.
27.01.2011 - 14:01 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010


