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Kein Steuervorteil nur mit Handwerkerrechnung

AFP VOM 11.2.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 2934 Aufrufe
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Steuervorteil, Handwerkerrechnung, Überweisung, Zwang

BFH: Zwang zur Konto-Überweisung rechtmäßig

Die Steuervergünstigung für Renovierungsarbeiten oder andere "haushaltsnahe Dienstleistungen" setzt zwingend die Überweisung des Geldes voraus. Eine Rechnung reicht nicht aus, bekräftige der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem am Mittwoch in München bekannt gegebenen Urteil. Danach verstoßen die gesetzlichen Vorgaben nicht gegen das Grundgesetz. (Az: VI R 14/08)

Das Einkommensteuergesetz gewährt gewisse Steuernachlässe, wenn der Steuerzahler "haushaltsnahe Dienstleistungen" in Anspruch genommen hat und nachweisen kann, etwa eine Putzkraft, Malerarbeiten oder Pflege. Erforderlich sind eine Rechnung und die Überweisung des Geldes auf ein Konto.

Ein Ehepaar in Sachsen-Anhalt machte für das Steuerjahr 2006 Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten in Höhe von 4872 Euro geltend. Hierfür legte es eine Rechnung vor; allerdings habe der Handwerker wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden auf Barzahlung bestanden.

Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung - zu Recht, wie der BFH entschied. Das Gesetz schreibe eine Überweisung vor, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Dieser Zweck rechtfertige die Benachteiligung bei Barzahlung. Die Vorschrift verstoße deshalb auch weder gegen das Gleichheitsgebot noch gegen die im Grundgesetz verbriefte allgemeine Handlungsfreiheit.

11. Februar 2009 - 12.55 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2009


Leserkommentare
von Jan Ohlson am 19.02.2009 11:41:25# 1
Das ist frech. In Deutschland gibt es doch gar keine Pflicht ein Konto zu besitzen oder ? Und was ist bei überweisungen ins EU-Ausland wenn der Handwerksbetrieb aus dem Nachbarsland kommt? Jan
    
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