Kein Schadensersatz bei entgangenem Mietvertrag
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Mietvertrag, SCHUFA-Auskunft, Schadensersatz, GleichbehandlungsgesetzVertragsschluss muss als sicher gelten
Die Übersendung eines Mietvertragsentwurfes und die Aufforderung, eine SCHUFA-Auskunft und Gehaltsnachweise einzureichen, bedeuten nicht, dass der Mietvertragsabschluss als sicher in Aussicht gestellt wird. Dies entschied nun das Amtsgericht München in einem Urteil vom 18.10.2012 (Az.: 423 C 14869/12).
Kläger verlangten Erstattung von Umzugs- und Maklerkosten
Nachdem der Mietvertrag nicht zustande gekommen war, klagten eine Münchnerin und ihr Ehemann Schadensersatz ein. Die Vermieterin habe den Eindruck erweckt, dass der Abschluss des Mietvertrages nur noch Formsache sei. Sie habe schließlich eine SCHUFA-Auskunft und Gehaltsnachweise gefordert und einen Mietvertragsentwurf übersendet. Wahrscheinlich sei der Vertragsschluss dann daran gescheitert, dass die Miet-Interessentin Mitglied in einer Gewerkschaft war, gegen die die Vermieterin einen Rechtsstreit führte. Mit der Absage habe die Vermieterin also auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Die enttäuschten Kläger verlangten von der Vermieterin die Erstattung u.a. von Umzugs- und Maklerkosten.
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Gericht entscheidet: Anforderung der SCHUFA-Auskunft ist kein Indiz für eine sichere Wohnungszusage
Ein Verschulden der Vermieterin bei den Vertragsverhandlungen sei nicht erkennbar gewesen. Ein Schadensersatzanspruch bei Abbruch der Vertragsverhandlungen könne nur bestehen, wenn die Vermieterin bei der Verhandlungsführung in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt habe. Dazu hätte sie den Vertragsschluss als sicher hinstellen müssen. Die bloße Anforderung einer SCHUFA-Auskunft und von Gehaltsnachweisen stellten aber die üblichen Auskünfte dar, die bei Anmietung einer Wohnung erteilt werden müssten. Sie seien kein Indiz dafür, dass der Vertrag als sicher in Aussicht gestellt wurde. Auch stelle die Übersendung des Mietvertragsentwurfes lediglich eine Information hinsichtlich der Konditionen dar, zu denen ein Vertrag geschlossen werden könnte.
Einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz konnte das Amtsgericht ebenfalls nicht erkennen. Zum einen seien die Kläger dafür beweisbelastet gewesen: Ein Beweisangebot sei aber nicht vorgelegt worden. Zum anderen sei aber die Gewerkschaftszugehörigkeit nicht durch das AGG geschützt, denn diese stelle keine Weltanschauung dar.
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