Wird ein aus privaten Gründen gehaltenes Reitpferd von einem anderen Pferd verletzt, kann der Eigentümer des verletzenden Pferdes vom Schädiger keine Erstattung der Kosten für Futter und Unterstellung verlangen, wenn diese Kosten auch ohne das schädigende Ereignis entstanden wären.
Die in der Genesungszeit angefallenen Unterstell- und Futterkosten sind keine Folge des Unfalls/ Verletzung, sondern wären auch ohne den Unfall entstanden.
Die Kosten können auch nicht mit den Kosten für die unfallbedingte entgangene Nutzungsmöglichkeit des Pferdes gleichgestellt werden. (OLG Hamm Az, 8 U 136/08)