
Die Rechtsprechung schiebt außerdem Kündigungen, die offensichtlich nur ausgesprochen werden, um den Mieter loszuwerden, einen Riegel vor. Hierunter fallen Kündigungen, mit denen der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht, genauso wie solche, bei denen der Vermieter die eingeforderte Wohnung überhaupt nicht nutzen kann.
Beispiel:
Dr. Dressler ist gehbehinderter Single. Das Geld aus seiner Arztpraxis hat er nicht am Neuen Markt, sondern in Immobilien angelegt. Er selbst bewohnt zur Zeit eine behindertengerecht eingerichtete Dreizimmerwohnung mit 80 Quadratmetern.
Seine als Geldanlage erworbene Immobilie ist ein insgesamt 400 Quadratmeter großer Altbau ohne jegliche Fahrstühle. Vor kurzem hat er herausgefunden, dass der Mieter im vierten Stock, ein gewisser Herr Schill, verdächtigt wird, Kokain zu nehmen. Dies gefällt Dr. Dressler nicht. Er kündigt Herrn Schill die Wohnung fristgemäß mit der Begründung, er wolle dort einziehen.
Vor Gericht hätte Herr Schill gute Karten. Die Richter würden ihm wohl erlauben, in der Wohnung zu bleiben. Dr. Dressler könnte die Wohnung im vierten Stock auf Grund seiner Gehbehinderung überhaupt nicht nutzen. Es liegt die typische Konstellation einer missbräuchlichen Kündigung vor.
Nun könnte der Vermieter sagen: Die Schutzvorschriften für den Mieter sind mir doch egal. Ob ich mich an die Mieterschutzvorschriften halte oder nicht, hat doch ohnehin die gleiche Folge: Der Mieter bleibt in der Wohnung. Und wenn ich ihn nicht informiere, besteht zumindest die Chance, dass er auszieht. Diese Schlussfolgerung ist jedoch nicht richtig. Hat nämlich der Vermieter die Schutzvorschriften nicht eingehalten, kann der Mieter von ihm Schadenersatz verlangen. Dieser errechnet sich dann aus einer eventuell höheren Miete der Wohnung, in die umgezogen wurde, weiter aus den Umzugskosten usw.
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