Kein Gewährleistungsausschluss bei branchenfremden Nebengeschäften

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Stärkung der Verbraucherrechte

Die Verbraucherrechte werden durch eine neue Entscheidung des BGH (Urteil vom 13.07.2011 – VIII ZR 215/10) weiter gestärkt:

Bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB, ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache, beispielsweise ein Auto, kann der Unternehmer die Gewährleistung auch dann nicht ausschließen, wenn es sich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte eine junge Frau ein Auto von einer GmbH, die eine Druckerei betreibt.

Die Druckerei vereinbarte im Kaufvertrag einen vollumfänglichen Ausschluss der Gewährleistung nach § 444 BGB.

Bereits kurz nach Übergabe des Autos zeigte sich ein erheblicher Motorschaden an dem Fahrzeug, woraufhin die Käuferin den Rücktritt vom Vertrag erklärte und Rückzahlung des Kaufpreises verlangte.

Die GmbH berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss,  der jedoch, wie der BGH nun entschied, nicht wirksam war:

Auch wenn der Verkauf von Fahrzeugen nicht zum Kerngeschäft der GmbH gehört, so greift hier dennoch die Vermutung aus § 344 HBG, nachdem der Verkauf beweglicher Sachen im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört, solange die gesetzliche Vermutung aus § 344 HGB nicht widerlegt worden ist.

Somit können auch branchenfremde Nebengeschäfte unter die Bestimmungen aus §§ 474 ff. BGB für den Verbrauchsgüterkauf fallen.

Der Grund liegt auf der Hand: Für den Verbraucher als Käufer und seine besondere Schutzwürdigkeit spielt es letztlich keine Rolle, ob der Unternehmer im Rahmen seines Kerngeschäftes tätig wird, oder ein Nebengeschäft abschließt, da er auch hier einen Vorsprung gegenüber dem Käufer hinsichtlich Information und geschäftlicher Erfahrung hat.

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