Kein Ersatzanspruch für eine zweite Abmahnung!
Von Rechtsanwalt Jörg Dittrich 17.2.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1482 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen.
Worum ging es genau?
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln mahnte die Beklagte wegen einer wettbewerbswidrigen Werbung für Kräutertee ab, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Auch eine zweite, sodann von den Rechtsanwälten des Vereins ausgesprochene Abmahnung blieb ohne Reaktion. Daraufhin nahm der klagende Verein die beklagte Händlerin gerichtlich in Anspruch und verlangte unter anderem auch Erstattung für die eigene (erste) Abmahnung in Höhe von EUR 181,13 sowie für die (zweite) anwaltliche Abmahnung in Höhe von EUR 899,14.
Was sagt das Gericht?
Nachdem das OLG Hamburg dem klagenden Verein einen Anspruch auf Kostenerstattung für die zweite, von den Anwälten ausgesprochene Abmahnung abgelehnt hatte, schloss sich der I. Zivilsenat beim BGH dieser Ansicht an; die Revision des klagenden Vereins war insoweit erfolglos (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09 - Kräutertee).
Jörg Dittrich
Hamburg
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Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt Informationstechnologierecht, Urheberrecht, Medienrecht, Werberecht
Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Sinn der vor-gerichtlichen Abmahnung sei, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen. Die Abmahnung solle dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handele es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen - so der BGH weiter. Zwar habe der BGH in einer früheren Entscheidung aus dem Jahre 1969 eine zweite (anwaltliche) Abmahnung als notwendige Folge einer ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes angesehen und dem dort klagenden Verband einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag zugebilligt; dieses Urteil stehe aber am Anfang einer umfangreichen Rechtsprechung, bei der es nicht zuletzt darum geht, eine missbräuchliche Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs sowie eine unbillige Belastung des Schuldners mit Kosten zu vermeiden, die zur Erreichung des Ziels einer Streitbeilegung ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht erforderlich sind.
Die Folgen des Urteils!
Die zweite anwaltliche Abmahnung entsprach im zugrunde liegenden Fall nicht (mehr) dem Interesse und mutmaßlichen Willen der beklagten Händlerin, die bereits durch die erste Abmahnung auf den Wettbewerbsverstoß und auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hingewiesen worden war. Der klagende Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln muss daher die entstandenen Anwaltskosten für diese zweite Abmahnung selbst tragen und kann diese nicht erstattet verlangen.



