Ausländer, die nicht ausreisen wollen, können nicht allein dadurch den festen Aufenthaltstitel einer Aufenthaltserlaubnis erzwingen. Das entschied am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es wies damit die Klage von drei Iranern ab. (Az: 1 C 19.08)
Die 1996 nach Deutschland eingereisten Kläger hatten vergeblich Asyl beantragt und sind eigentlich seit 2003 verpflichtet, wieder auszureisen. Der Iran stellt die notwendigen Papiere aber nur aus, wenn sie erklären, dass sie freiwillig ausreisen. Das aber sei "eine Lüge", zu der sie nicht gezwungen werden könnten, argumentierten die Iraner. Faktisch sei ihre Ausreise daher unmöglich, weshalb ihnen eine Aufenthaltserlaubnis zustehe.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte dem nicht: Zwar könnten die Flüchtlinge nicht gezwungen werden, die geforderte "Freiwilligkeitserklärung" abzugeben. Zumutbar sei ihnen das dennoch. Letztlich seien sie daher selbst schuld, dass sie nicht ausreisen können. Dieses Verschulden schließe eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aus.
10. November 2009 - 17.30 Uhr
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