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Kein Anspruch auf Rückzahlung von Brautgeld

Kein Anspruch auf Rückzahlung von Brautgeld

AFP VOM 17.1.2011 | Nachrichten - Allgemein | 1663 Aufrufe
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Brautgeld

OLG Hamm: Vereinbarung nach jesidischen Regeln sittenwidrig

Eine Vereinbarung über die Zahlung von sogenanntem Brautgeld als Voraussetzung für die Eheschließung verletzt die Menschenwürde und ist sittenwidrig. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht Hamm nach eigenen Angaben vom Montag die Klage von zwei Mitgliedern der jesidischen Religionsgruppe zurück, die 8000 Euro von einem Brautvater zurückverlangt hatten. Das Brautgeld sei nach deutschem Recht nicht zurückzuzahlen, entschieden die Richter. (Az. I-18 U 88/10)

Im vorliegenden Fall hatte der Brautvater das Geld vom Bruder und der Schwägerin des Bräutigams erhalten. Beide forderten die 8000 Euro nun mit der Begründung zurück, es habe entsprechend des jesidischen Glaubens eine Vereinbarung gegeben, wonach das Geld als Voraussetzung für die Ehe gezahlt werde - und zurückzuzahlen sei, wenn die Eheleute weniger als ein Jahr zusammenleben. In der Tat hatte die bei der Eheschließung 19-jährige Braut noch vor Ablauf eines Jahres ihren Ehemann verlassen, der sie laut Gericht in der Ehe vergewaltigt hatte.

Gleichwohl befanden die Richter in Hamm, ein Anspruch auf Rückzahlung des Geldes könne nicht auf die von den Klägern behauptete Vereinbarung gestützt werden - denn dieser Vertrag sei sittenwidrig und damit nichtig. Eine sogenannte Brautgeldabrede, die eine Geldzahlung als Voraussetzung für die Eheschließung vorsehe, verletzte die Freiheit der Eheschließung.

17.01.2011 - 12:01 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2010

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