Kein Anspruch auf Löschung von eigenen Forenbeiträgen
Von Rechtsanwalt Fachanwalt Urheber-und Medienrecht, LL.M. MedienR Karsten Gulden 3.2.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 239 Aufrufe Mehr zum Thema:Urheberrecht, Forenbeiträge, Domaininhaber, Nutzungsbedingungen
Wer eine Internet-Community verlässt, kann nicht aufgrund des Urheberrechtes verlangen, dass seine Forenbeiträge gelöscht werden, wenn die Nutzungsbedingungen dies nicht vorsehen
Ein Nutzer war aus einer Internet-Community ausgetreten und hatte die Löschung der Forenbeiträge verlangt, welche er dort während seiner Mitgliedschaft eingestellt hatte. Der Administrator löschte daraufhin sowohl den Account als auch alle Forenbeiträge, die private Daten des ehemaligen Nutzers enthielten. Obwohl in den Nutzungsbedingungen des Forums ausdrücklich vermerkt ist, dass scheidende Nutzer keinen Anspruch auf Löschung ihrer Beiträge haben, verlangte der Nutzer die Löschung seiner sämtlichen Beiträge. Dabei berief er sich auf das ihm seiner Ansicht nach an diesen zustehende Urheberrecht.
Verantwortlich ist der Domaininhaber
Karsten Gulden
Mainz
Markenrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
Das Urteil des Ratinger Amtsgerichts zu diesem Fall weist nebenbei auch noch auf einen weiteren Sachverhalt hin, der bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Webseiten wissenswert ist: Der Kläger hatte zunächst den im Impressum als medienrechtlich verantwortlich benannten Boardbetreiber verklagt. Dieser wäre jedoch für die Löschung gar nicht verantwortlich gewesen, so das Gericht.
Tatsächlich verantwortlich für die Löschung der Beiträge sei der Domaininhaber und nicht der Boardbetreiber, der nicht passivlegitimiertsei und somit für die Löschung auch nicht verantwortlich sei.
Vertrags- und Urheberrecht
Aber auch gegenüber dem Domaininhaber, so das Gericht, bestehe kein Anspruch auf Löschung der Beiträge. Zunächst einmal hatte der Kläger ja die Regeln des Forums und damit auch die entsprechende Klausel akzeptiert und seine Beiträge unter dieser Voraussetzung eingestellt. Ein vertragliches Recht auf Löschung bestehe also unstreitig nicht.
Es gibt ein grundsätzliches Recht auf Vertragsfreiheit und den bekannten Grundsatz „pacta sunt servanda“, also dass Verträge einzuhalten sind. Prinzipiell können Vertragspartner daher praktisch alles vereinbaren, was sie wollen und können dann voneinander verlangen, dass dies auch eingehalten wird. Dennoch können Verträge oder Teile davon unwirksam sein, wenn sie etwa sittenwidrig sind oder gegen Gesetze verstoßen.
Letzteres wäre nun der Fall gewesen, wenn die Nichtlöschung der Beiträge des Klägers tatsächlich dessen Urheberrechte verletzen würde, wie dieser auch vorbrachte. Aber auch diesen Umstand sah das Gericht nicht als gegeben an: Das bloße Nichtlöschen der Beitrage sei weder eine widerrechtliche Nutzung noch eine unerlaubte Herstellung einer Kopie. Daher sei der durch das Akzeptieren der Boardregeln zustande gekommene Vertrag gültig und der Kläger habe kein Recht auf Löschung seiner Beiträge.
Fazit:
Forenteilnehmer sollten sich vor dem Beitritt darüber im Klaren sein, was sie von sich preisgeben und was nicht. In Streitfällen wie dem vorliegenden hilft das Urheberrecht in der Regel nicht weiter, da die Masse der Foreneinträge wenig gehaltlos sind und somit keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.



