Weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, gibt es für Arbeit an diesem Tag auch keinen Feiertagszuschlag. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es wies die Klagen mehrerer Bäcker und Betriebselektriker der Großbäckerei Lieken ab. Das Urteil gilt entsprechend auch für Pfingstsonntag.
Die Kläger sind seit mehreren Jahren in Niedersachsen für Lieken tätig. Nach dem dortigen Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie ist für die Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag von 175 Prozent zu zahlen. Für Arbeit an Sonntagen gibt es dagegen nur 75 Prozent mehr. Lieken zahlte bis 2006 für Ostersonntag den hohen Feiertagszuschlag, 2007 aber nur noch den Sonntagszuschlag.
Dabei kann es auch bleiben, urteilte das BAG: "Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist." Auch übertarifliche Ansprüche seien nicht entstanden, weil Lieken früher nur irrtümlich gezahlt habe. Die gesetzlichen Feiertage sind in den Feiertagsgesetzen der einzelnen Länder festgelegt. Bundesweit gehört auch der Pfingstsonntag nicht dazu.
17. März 2010 - 17.56 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2010
