Kein Anspruch auf Auskunft gegen Internetportal

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Anmeldedaten unterliegen dem Datenschutz

Das Urteil des BGH vom 01.07.2014 war bereits länger erwartet worden, hätte es doch das Potenzial gehabt, für eine kleine Revolution zu sorgen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter von dem Betreiber eines Internetportals Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen kann.

Der Kläger ist Arzt. Die Beklagte betreibt ein Internetportal mit Bewertungsfunktion für Ärzte. Der Arzt begehrte Auskunft über die Anmeldedaten einer Person, die ihn dort negativ bewertet hatte. Die dort aufgestellten Behauptungen waren objektiv unwahr.

Christian Schilling
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Der Arzt hatte vom Internetportal daher Löschung der Eintragungen begehrt. Das Internetportal kam dem nach. Daraufhin wurden erneut unwahre Behauptungen des gleichen Inhalts online gestellt.

Nachdem das Oberlandesgericht den Anspruch des Arztes auf Herausgabe der Anmeldedaten zunächst bejaht hatte, hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben.

Dabei hat der BGH die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) zur Begründung herangezogen. Darin heißt es:

,,Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat."

Dies nennt man das ,,Gebot der engen Zweckbindung".

Klar ist, dass der Betroffene Internetnutzer nicht in die Weitergabe eingewilligt hatte. Aber auch eine spezielle Rechtsvorschrift, die eine solche Weitergabe erlauben würde, vermochte der BGH nicht zu erkennen.

Nach wie vor möglich ist für den Verletzten allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Internetportals. Diesen hatte die Vorinstanz im konkreten Fall auch bejaht.

Ferner bleiben von diesem Urteil unberührt die Auskunftsansprüche der Strafverfolgungsbehörden gegen die Diensteanbieter.

Fazit:

Zwar mag der BGH mit diesem Urteil eine Gelegenheit verpasst haben, Cyberkriminalität und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, die überhand nehmen, wirksam zu bekämpfen. Mit dem Urteil hat der BGH allerdings den Vorrang des Gesetzes klar herausgestellt. Die notwendige Abwägung zwischen Datenschutz und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte kann nur der Gesetzgeber vornehmen.

BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12

OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13

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