Teilzeitbeschäftigte haben in der Regel keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in einer höheren Position. Das entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Im konkreten Fall sahen die obersten Arbeitsrichter allerdings eine Ausnahme, weil die Angestellte vor ihrer Teilzeitarbeit bereits in der höheren Position gearbeitet hatte. (Az: 9 AZR 781/07)
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Teilzeitbeschäftigte bei ihrem Chef den Wunsch nach einer Stundenaufstockung anmelden. Wird eine "entsprechende" Stelle frei, muss der Arbeitgeber sie dann bevorzugt berücksichtigen. Im konkreten Fall arbeitete die Klägerin früher in Vollzeit als Verkaufsstellenverwalterin und damit als Vorgesetzte der Verkäuferinnen einer Drogeriemarktkette. Diese Position wurde aber nur mit mindestens 30 Wochenstunden vergeben. Wegen eines Pflegefalls wollte die Angestellte ab Herbst 2004 nur noch mit 20 Wochenstunden arbeiten. Um dies zu ermöglichen, arbeitete sie als Verkäuferin. Nach einem Jahr wollte sie wieder aufstocken und bewarb sich auf eine freie Stelle als Verkaufsstellenverwalterin mit 35 Wochenstunden.
Tatsächlich beschäftigte die Drogeriekette die Frau aber erst ein weiteres Jahr später ab Dezember 2006 wieder in dieser Position. Mit Erfolg verlangte die Klägerin Schadenersatz für den entgangenen Lohn. Die Verkaufsstellenverwalterin habe nur wegen unternehmerischer Vorgaben als Verkäuferin arbeiten müssen. Für den Begriff des "entsprechenden Arbeitsplatzes" habe die Drogeriekette damit selbst beide Positionen miteinander verbunden, urteilte das BAG.
16. September 2008 - 17.30 Uhr
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