Kein Abwohnen der eingezahlten Kaution!
Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Kaution, abwohnen, Miete, verrechnen, SicherungszweckKaution dient nicht zur Verrechnung mit zukünftiger Miete
Jüngst hat das AG München (AZ.: 432 C 1707/16) am 05.04.2016 entschieden, dass Mieter nicht das Recht haben, die letzten Mietzahlungen mit ihrer hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und damit die ihrerseits hinterlegte Kaution "abzuwohnen".
Die Klägerin vermietete eine Vier-Zimmer-Wohnung an die beklagte Mieterin. Die Mieterin kündigte zu Ende November 2015 die Wohnung und zahlte weder im Oktober und November 2015 den fälligen Mietzins. Die Mieterin war insoweit der Auffassung, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen. Die Vermieterin erhob Klage vor dem AG München.
seit 2016
Das AG München hat die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten verurteilt.
Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich im Ergebnis um ein mietrechtlich unzulässiges sogenanntes "Abwohnens der Kaution". Der Mieter ist nicht berechtigt die fälligen Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so zu stehen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags. Eine derart eigenmächtige Vorgehensweise des Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus, verstößt gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und ist treuwidrig. Hierdurch wird jedoch der Sicherungszweck der Mietkaution ausgehebelt. Das Urteil ist rechtskräftig.
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