Kautionsrückzahlung ohne Mietvertrag

5. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
ck_chris
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Kautionsrückzahlung ohne Mietvertrag

Hallo
Wir haben einer Wohnung zugesagt und Kaution hinterlegt, aber noch keinen Mietvertrag unterschrieben.
Eine Woche vor geplanten Einzug bin ich schon mit dem Künftigen Vermieter aneinander geraten durch seine maßlose Arroganz .Dazu er wohnt mit im Haus , oben er , in der Mitte sollten wir und unten seine Kontroll Mami ( was erst jetzt ans Licht kam). Man kann sich auch in diesem Haus nicht aus dem Weg gehen.
Um künftige Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen suchte ich das Gespräch und sagte ihm das wir lieber nicht einziehen werden dies wäre besser für beide Parteien.
Er stimmte dem auch zu mit dem Worten er muss ja nicht unbedingt vermieten und kann sich jetzt mehr Zeit lassen für die Renovierung, dafür gibt es einen Zeugen. Außerdem versicherte er mir die Kaution in der gleichen Woche zu erstatten.
Jetzt anderes Bild. Zwei Wochen keine Rückzahlung erhalten und jetzt kommt er mir mit mündlichen Mietvertrag den ich erst schriftlich kündigen muss und er habe auch
6 Monaten Zeit bis er die Kaution erstatten muss.

Wer kann uns hierzu nen Tipp geben .
Wir sind echt geliefert wenn wir das Geld nicht bald bekommen.









-- Editier von fb469493-22 am 05.07.2017 01:51

-- Editier von fb469493-22 am 05.07.2017 02:03

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66 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von fb469493-22):
jetzt kommt er mir mit mündlichen Mietvertrag den ich erst schriftlich kündigen muss und er habe auch

Mietverträge können auch mündlich vereinbart werden, da hat er recht und die Kündigung bedarf trotzdem der Schriftform.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Das Ihr nicht eingezogen seid bzw. nicht einziehen wollt entbindet Euch nicht von Euren Pflichten aus dem Vertrag.

Pflicht Nr. 1 ist Miete zahlen. Die Julimiete muß heute angewiesen werden.

Kündigen könnt Ihr aktuell zum 31. Oktober 2017.

Zitat (von fb469493-22):
Wir sind echt geliefert wenn wir das Geld nicht bald bekommen.


Das verstehe ich nicht.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Da Du bereits die Kaution gezahlt hast, ist das ein klares Anzeichen dafür, dass ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Andererseits kann man das Gespräch mit dem Vermieter als Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages sehen, den man auch mündlich abschließen kann.

Wenn Du gar nicht erst einzieht, dann muss der Vermieter die Kaution sofort mit dem Ende des Mietvertrages zurückzahlen, da kein Sicherungsbedürfnis besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von fb469493-22):
jetzt kommt er mir mit mündlichen Mietvertrag den ich erst schriftlich kündigen muss


Richtig. Und zwar mit einer 3monatigen Kündigungsfrist. Ausnahme: Wenn mit dem Vermieter nachweislich einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat.

Zitat (von fb469493-22):
er habe auch 6 Monaten Zeit bis er die Kaution erstatten muss.


Richtig. Er kann jetzt prüfen, ob er von der Kaution die entgangenen Mieten abzieht.

Sobald er tatsächlich mit dem Renovieren anfängt, muss keine Miete gezahlt werden.


Zitat (von fb469493-22):
Wir sind echt geliefert wenn wir das Geld nicht bald bekommen.


Habt ihr eine Quittung für die Zahlung der Kaution?

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#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von hh):
Andererseits kann man das Gespräch mit dem Vermieter als Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages sehen, den man auch mündlich abschließen kann.


Dem steht die Aussage des VM entgegen das TE kündigen müsse.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Um nicht "geliefert" zu sein, würde ich einziehen, bzw mitteilen, dass man jetzt einzieht.

Arroganz hin oder her, man muss sich mit deim Menschen nicht auseinandersetzen. Wenn er merkt, dass Sie wirklcih das Vorhaben des Einzuges umsetzen ist er evtl. etwas zugänglicher. Einziehen und direkt kündigen. Zahlen Sie die Miete, nutzen Sie die 3 Monate um sich eine andere Bleibe zu suchen. So haben Sie - bis auf die Umzüge ^^ - keine Mehrkosten. Für die drei Monate müssen Sie keinen Nagel in die Wand schlagen, keine Küche installieren (da reicht der Herdanschluss mE aus), renovieren müssen Sie auch nicht, Faust inne Tasche machen und ab das Ding.


-- Editiert von AltesHaus am 05.07.2017 08:31

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
nutzen Sie die 3 Monate um sich eine andere Bleibe zu suchen.


Vielleicht hat man die ja schon? :devil:

Signatur:

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ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von AltesHaus):
nutzen Sie die 3 Monate um sich eine andere Bleibe zu suchen.


Vielleicht hat man die ja schon? :devil:


.... ja die Vermutung liegt nahe, aber man sollte den Menschen nichts unterstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dem steht die Aussage des VM entgegen das TE kündigen müsse.


An den mündlich abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrag ist der Vermieter gebunden. Da kann er sich nicht einfach zwei Wochen später überlegen, dass er das gar nicht so gemeint hat und doch eine Kündigung erwartet.

Ob man auf so einer Strategie aufbauen kann steht und fällt natürlich mit der Qualität des Zeugen, der den Abschluss des Mietaufhebungsvertrages bezeugen müsste.

Wenn man dafür einen guten Zeugen hat, dann sollte der Vermieter unter Hinweis auf den abgeschlossenen Mietaufhebungsvertrages mit Fristsetzung aufgefordert werden, die gezahlte Kaution zurückzuzahlen.

Zitat:
Einziehen und direkt kündigen. Zahlen Sie die Miete, nutzen Sie die 3 Monate um sich eine andere Bleibe zu suchen. So haben Sie - bis auf die Umzüge ^^ - keine Mehrkosten.


Ich glaube, Du bist noch nie umgezogen, oder? Außerdem wird der Fragesteller eine Bleibe haben, denn andernfalls hätte er nicht einfach den Mietaufhebungsvertrag abschließen können.

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Ich stimme hh zu. Wenn ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen wurde, dann ist der einzuhalten. Und den kann man auch mündlich abschießen, da ist keine Schriftform notwendig. Einziges Problem ist die Beweisbarkeit. Aber wenn ein Zeuge das bestätigen kann, dann ist ja alles gut. Ich warne nur mal vor. Aus der bisherigen Darstellung ist nur zu entnehmen, dass der Mieter nicht einziehen wollte und der Vermieter das gut fand. Das alleine wäre noch kein Mietaufhebungsvertrag. Eine Zusicherung, die Kaution in der gleichen Woche zu erstatten, spricht dagegen eindeutig für einen Aufhebungsvertrag.

Mit dieser Zusicherung ist das hier

Zitat (von fb469493-22):
und er habe auch 6 Monaten Zeit bis er die Kaution erstatten muss.
falsch. Die Zusage der Rückzahlung kann er nicht so ohne weiteres zurückziehen. Mal abgesehen davon, dass diese pauschale Aussage eh falsch ist. Insbesondere wenn wie hier die Mietsache nie an den Mieter übergeben wurde.

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#11
 Von 
ck_chris
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Dazu wäre noch zu erwähnen er hat zwei Tage nach dem Gespräch seine Wohnung zur Vermietung wieder online gesetzt .
Der Zeuge ist mein Bruder der extra für den Umzug Urlaub genommen hat und eine 500 km Anfahrt hatte.
Er hat im Vorfeld den Ärger mitbekommen und Anschließend das Aufhebungsgespräch verfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47505 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dazu wäre noch zu erwähnen er hat zwei Tage nach dem Gespräch seine Wohnung zur Vermietung wieder online gesetzt .


Das solltest Du auch beweisen können, da das die Glaubwürdigkeit der eigenen Darstellung untermauert.

Zitat:
Der Zeuge ist mein Bruder


Ein enger Verwandter ist immer problematisch. Letztlich kommt es aber auf die Glaubwürdigkeit an, denn wenn es zu einem Prozess kommt, muss der Richter überzeugt werden.

Da es aber aktuell egal ist, ob Du eine Kündigung heute oder erst am 03.08. dem Vermieter zugeht, würde ich beim meiner Strategie bleiben und auch direkt androhen, dass man rechtliche Schritte einleitet, wenn die Kaution nicht spätestens in z.B. einer Woche zurückgezahlt ist.

Mach dem Vermieter deutlich, dass es richtig teuer für ihn wird (Anwalts- und Prozesskosten), wenn er sich weiter weigert, sich an seine Zusage zu halten. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind außerdem Verzugszinsen fällig.

Das ganze sollte nachweisbar schriftlich (Einschreiben) erfolgen.

-- Editiert von hh am 05.07.2017 09:58

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von hh):

Ich glaube, Du bist noch nie umgezogen, oder? Außerdem wird der Fragesteller eine Bleibe haben, denn andernfalls hätte er nicht einfach den Mietaufhebungsvertrag abschließen können.


In den letzten 25 Jahren eher weniger ... ja auch ich vermute, dass der Fragesteller schon ein neues Domizil hat, jedoch wie SIe schon richtig feststellten:

Zitat:
Ob man auf so einer Strategie aufbauen kann steht und fällt natürlich mit der Qualität des Zeugen, der den Abschluss des Mietaufhebungsvertrages bezeugen müsste.


... und da der Zeuge der Bruder ist, man als Argument der Kündigung die Arroganz des VM ins Feld führt, verbunden mit der Tatsache, dass der VM evtl. doch nicht einer "Aufhebung" zugestimmt hat, sondern nur des Nichteinzuges (was dem Mieter ja freisteht) denke ich, dass es hier durchaus zu Komplikationen vor Gericht kommen kann, deren Folgen hier im Forum nicht übersehen werden können.

In Anbetracht dessen, dass man schon eine neue Bleibe hat, sollte man sich mit dem Gedanken anfreunden, dass die Kaution verloren ist. Ist aber nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@cauchy

Zitat:
Die Zusage der Rückzahlung kann er nicht so ohne weiteres zurückziehen. Mal abgesehen davon, dass diese pauschale Aussage eh falsch ist. Insbesondere wenn wie hier die Mietsache nie an den Mieter übergeben wurde.


Und für den Fall, dass ein Aufhebungsvertrag nicht stattgefunden hat, muss er die Kaution auch nicht sofort abrechnen, respektive kann er einen Teil einbehalten für die NK-Abrechnung, im vorliegenden Fall dann wohl eher für die nicht gezahlte Miete.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb469493-22):
Dazu wäre noch zu erwähnen er hat zwei Tage nach dem Gespräch seine Wohnung zur Vermietung wieder online gesetzt ..


Da würde ich als Vermieter argumentieren, dass der Mieter mitgeteilt hat, dass er nicht einziehen wird und die Wohnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigt, aufgrundd dieser Tatsache - und um den Mieter zu unterstützen - wurde dann die Anzeige geschaltet. .... und schwupps ist es nix mehr mit von wegen drohen und so ....

Zitat:
Der Zeuge ist mein Bruder der extra für den Umzug Urlaub genommen hat und eine 500 km Anfahrt hatte. Er hat im Vorfeld den Ärger mitbekommen und Anschließend das Aufhebungsgespräch verfolgt.


Das dürfte ein interessantes Gerichtsverfahren werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn es tatsächlich so gelaufen ist wie SIe sagen, und das setze ich jetzt einmal voraus, würde ich die Sache wie Porzellan behandeln und nicht mit dicken Backen anfangen zu drohen .... und dem Vermieter schreiben, dass ich unter Bezugnahme auf die mündiche Aufhebungsvereinbarung vom .... bei dem der Bruderzeuge zugegen war, darum bitte, die bereits bezahlte Kaution in Höhe von .... auf das Konto soundso zu überweisen, für eine Erledigung bis zum .... wäre ich dann sehr verbunden. - Einwurf/Einschreiben natürlich

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich neige auch dazu hier sehr vor- und umsichtig vorzugehen, denn Menschen neigen nun einmal dazu, etwas so zu verstehen wie es ihnen am besten passt. Das gilt sowohl für den geschriebenen Satz un noch mehr für das gesprochene Wort.

Es war einfach unklug, den Aufhebungsvertrag nicht sofort schriftlich zu fixieren. Mit diesem Manko müssen nun beide Parteien umgehen.

Nur als Anmerkung: Mich hat der Vortrag, dass der Vermieter den TS so einfach wieder aus dem Vertrag entlässt, jedenfalls nicht überzeugt.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

@AltesHaus: Wir kennen hier nur die Darstellung des Teilnehmers. Und offenbar bildet sich dann bei jedem Antwortenden eine Vorstellung, was sich da abgespielt hat. Diese Vorstellung ist geprägt von den eigenen Erfahrungen und daher sind die Antworten halt auch sehr verschieden.

In meiner Vorstellung gab es ein wenig erhitzte Gemüter auf beiden Seiten. Geendet hat das ganze dann mit der Aussage des Mieters, nicht einziehen zu wollen und der Aussage des Vermieters, dass komme ihm entgegen und er würde die Kaution unverzüglich zurückzahlen. Wenn dies so gelaufen ist, dann war das ein Auflösungsvertrag. Ob das beweisbar, ist eine andere Frage. Aber zu den gemachten Aussagen sollte man einfach mal stehen und zwar beide Seiten.

Meine Vorstellung geht dann weiter, dass der Vermieter sich nachher nochmal richtig über den Mieter geärgert hat. Vielleicht hat ihm auch jemand gesagt (wie hier ja auch im Forum geschrieben wurde), dass der Mieter ja nicht so einfach hätte fristlos kündigen können und welche schönen Rechte der Vermieter hatte. Aber die Betonung liegt in der Vergangenheitsform. Er hatte die Rechte bevor er seine Zusagen gemacht hat. Nach Abschluss des Aufhebungsvertrages ist das Geschichte. Und die Aussage würde ich im übrigen auch treffen, wenn hier der Mieter nachträglich den Aufhebungsvertrag zurücknehmen wollen würde. Solange keiner geschäftsunfähig war, sind solche Zusagen nunmal bindet.

Ich würde dem Mieter daher raten, erstmal kritisch das Geschehen vor Ort zu beleuchten. Was genau haben alle Beteiliten gesagt. War wirklich allen Seiten klar, dass der Mietvertrag einvernehmlich aufgehoben werden sollte. Es kann auch Sinn machen, ein Gedächtnisprotokoll zu erstellen und den Bruder zu bitten, selbiges zu tun. Am besten natürlich kein gemeinsames. Denn wenn es irgendwann in Monaten zu einem Gerichtsverfahren kommen würde, ist der exakte Wortlaut sicherlich vergessen.

Wie der Mieter gegenüber dem Vermieter auftreten sollte, muss er selber entscheiden. Am wenigsten falsch machen würde der Mieter meiner Meinung nach, wenn er schriftlich und nachweisbar auf die gemachten Aussagen verweist und auf eine Rückzahlung der Kaution innerhalb der zugesagten Frist besteht. Allenfalls könnte man noch anmerken, dass danach ein Anwalt mit der Durchsetzung der eigenen Interessen beauftragt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von fb469493-22):
Dazu wäre noch zu erwähnen er hat zwei Tage nach dem Gespräch seine Wohnung zur Vermietung wieder online gesetzt .


Ab welchem Datum denn?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ck_chris
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die mündliche Aufhebung erfolgte am 26.6
Und sein neues Inserat schaltete er am 27.6

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@cauchy

Zitat:
Wie der Mieter gegenüber dem Vermieter auftreten sollte, muss er selber entscheiden.


Ja das setz ich jetzt mal als gegeben voraus, jedoch wenn ein Ratsuchender enen solchen bekommt:
#12
Zitat:
Mach dem Vermieter deutlich, dass es richtig teuer für ihn wird (Anwalts- und Prozesskosten), wenn er sich weiter weigert, sich an seine Zusage zu halten. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind außerdem Verzugszinsen fällig.


dann erlaube ich mir hier schlicht meine Meinung durch Einwand kundzutun. ich halte ein derartiges Gebaren in der geschilderten Lage für falsch.

Aber alles, was ich hier so schreibe ist lediglich meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von fb469493-22):
Die mündliche Aufhebung erfolgte am 26.6
Und sein neues Inserat schaltete er am 27.6


Nein ich meinte das Datum, ab wann die Wohnung verfügbar ist.

Wenn im Inserat ala "Wohnung ab 10/2017 steht" kann man die Annonce nur bedingt gebrauchen,
wenn allerdings beworben wird, dass quasi sofort eingezogen werden kann, wird es schwierig für den Vermieter einen Aufhebungsvertrag zu bestreiten.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ck_chris
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja die Wohnung würde danach wieder für den 1.7. angeboten!

Ich möchte mich jetzt auch mal bedanken!
Ich bin das erste Mal überhaupt in ein Forum aktiv , und die rege Teilnahme an unseren Problem überrascht mich sehr positiv!
Also nochmal Recht herzlichen Dank an alle von euch !!

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
ck_chris
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja die Wohnung würde danach wieder für den 1.7. angeboten!

Ich möchte mich jetzt auch mal bedanken!
Ich bin das erste Mal überhaupt in ein Forum aktiv , und die rege Teilnahme an unseren Problem überrascht mich sehr positiv!
Also nochmal Recht herzlichen Dank an alle von euch !!

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn man das hier so liest, koennte man meinen, der Mieter haette ein Beweisproblem wegen seinem mündlichen Aufhebungsvertrag, während der ebenfalls mündliche Mietvertrag in Stein gemeisselt ist, und der Vermieter kein Beweisproblem hat.

Finde den Fehler... :-)

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ck_chris
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hoffe das ich kein Beweisproblem bekomme oder habe.
Tatsache:
- Aufhebungsvereinbarung wurde in beiderseitigen Einvernehmen geschlossen mit Zusage der Kautionsrückzahlung binnen 1 Woche. Zeuge hierfür mein Bruder.
- 1 Tag danach hat er seine Wohnung zum gleichen Einzugstermin neu Inseriert.
- Im Schriftverkehr per WhatsApp bestätigt er, das er die Kaution in der Folgewoche zurückzahlt weil er es früher nicht geschafft hat.

Wäre das Ihrer / deiner Meinung nach kein Beweis ?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von fb469493-22):
Ja die Wohnung würde danach wieder für den 1.7. angeboten!
Hilft meiner Meinung nach wenig, siehe #15.

Zitat (von Akkarin):
, und der Vermieter kein Beweisproblem hat.
Der Vermieter hat die Zahlung der Kaution durch den Mieter. Das ist schonmal ein klares Indiz.

Aber natürlich könnte der Mieter jetzt auch so argumentieren: Okay. Dann haben wir halt einen mündlichen MIetvertrag. Dem Mietaufhebungsvertrag hat der Vermieter ja angeblich nicht zugestimmt, gekündigt wurde ja nicht (weil Schriftform notwendig). Heisst also ein Mietvertrag rein nach BGB, es gib keinerlei Schönheitsreparaturenklauseln, keine Kleinreparaturenklausel, Nebenkostenumlage wurde auch nicht vereinbart (mündliche Absprachen kann der Vermieter ja eh nicht beweisen) usw. Das wäre für den Mieter dann ein Traum und für den Vermieter ein Albtraum. Mal sehen, wie schnell der dann umschwenkt.

PS: Das war keine Empfehlung, das wirklich durchzuziehen. Aber vielleicht wird dem Vermieter durch eine solche Argumentation deutlich, dass er sich ins eigene Knie schiesst, wenn er auf einem mündlich abgeschlossenen Mietvertrag besteht. Kann aber natürlich auch sein, dass er dann erst recht zumacht.

-- Editiert von cauchy am 05.07.2017 23:31

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Kaution wurde überwiesen, weil nach Eingang der schriftliche MV unterschrieben werden sollte,..

Game over.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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