Kaution nach fast 3 Jahren noch ausstehend. Verjährung?

6. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Tommy45
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Kaution nach fast 3 Jahren noch ausstehend. Verjährung?

Hallo zusammen und erstmal vielen Dank für das Engagement!

Folgende Situation: Oktober 2014 bin aus einer Wg als Untermieter fristlos vom Vermieter selbst gekündigt worden weil ich meine Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt hatte. Hatte die 2 austehenden Mieten sofort bezahlt und bin raus wie verlangt. Nun ist es so, dass ich ihn seit 3 Jahren in unregelmäßigen Abständen anrufe zwecks Kaution und er immer eine andere Ausrede hat und mich nun überhaupt nicht mehr kennen will. Die Frage ist jetzt: Habe ich überhaupt noch Recht auf Kaution, da ich es gelesen habe, dass es verjähren kann? Hat der Vermieter noch das Recht auf Betriebsnebenkostenabrechung? Schieße ich mir selbst ins Knie, wenn ich zu einem Anwalt gehe und er eventuell noch Schadenersatz fordert aufgrund der Fristlosen Kündigung?

Die Schlüssel habe ich ihm mit der Miete im Zimmer überreicht. Damit gehe ich von aus, dass die Wohungsübergabe rechtlich durch ist.



Die Kaution: 560 Euro

Mietkosten: 320 Euro

Vielen Dank Schonmal!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Die Verjährung deiner Forderung beginnt am 01.01.2018, du solltest also noch in diesem Jahr einen Mahnbescheid erlassen und die Kaution fordern. Weiteres wird dir der Anwalt sagen, den du ja beauftragen willst.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Tommy45):
Habe ich überhaupt noch Recht auf Kaution,


Ja, sofern Du die Forderung bis 31.12.2017 geltend machst. Am besten per Mahnbescheid.

Zitat (von Tommy45):
Hat der Vermieter noch das Recht auf Betriebsnebenkostenabrechung?


Du hast noch das Recht darauf. Fall diese ein Guthaben ergibt würde dir das nämlich noch zustehen. Nur eine Nachzahlung wäre nicht mehr zu leisten.

Vorausgesetzt es bestand überhaupt eine Pflicht des Vermieters zur Abrechnung.

Wei auch immer, ich meine nach 3 Jahren kommt da vom Vermieter nix mehr.

Zitat (von Tommy45):
Oktober 2014 bin aus einer Wg als Untermieter fristlos vom Vermieter selbst gekündigt worden weil ich meine Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt hatte. Hatte die 2 austehenden Mieten sofort bezahlt und bin raus wie verlangt.


Damit war dann die fristlose Kündigung unwirksam. Genau genommen besteht das Mietverhältnis immer noch. Außer es ist nachweisbar das das Zimmer neu vermietet wurde.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Tommy45
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Die Verjährung deiner Forderung beginnt am 01.01.2018, du solltest also noch in diesem Jahr einen Mahnbescheid erlassen und die Kaution fordern. Weiteres wird dir der Anwalt sagen, den du ja beauftragen willst.


Ok, das klingt schonmal positiv. Vielen Dank für das schnelle Feedback!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Tommy45):
Oktober 2014 bin aus einer Wg als Untermieter fristlos vom Vermieter selbst gekündigt worden weil ich meine Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt hatte. Hatte die 2 austehenden Mieten sofort bezahlt und bin raus wie verlangt.

Durch die Bezahlung wurde die fristlose Kündigung hinfällig, und es stand vielleicht noch die ordentliche Kündigung im Raum, zumindest wäre das im Moment das Vorteilhafteste. Ansonsten würde unter Umständen das Mietverhältnis nicht nur fort bestehen, sondern man wäre auch noch zur Mietzahlung verpflichtet.
Allerdings wäre bei der ordentlichen Kündigung die drei Monate Kündigungsfrist zu beachten, und damit wären bei sofortigen Auszug diese fällig. Ausnahme es wäre vorzeitig ein Mieter wieder eingezogen, also wenn nach 2 Monaten schon wieder ein neuer Mieter drin war, schuldet man auch nur 2 Monate Miete.
Nur muss man eben dies auch nachweisen, ansonsten könnte der Vermieter auch im Gegensatz noch Forderungen stellen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Damit war dann die fristlose Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) unwirksam. Genau genommen besteht das Mietverhältnis immer noch. Außer es ist nachweisbar das das Zimmer neu vermietet wurde.


Zitat (von 0815Frager):
Nur muss man eben dies auch nachweisen, ansonsten könnte der Vermieter auch im Gegensatz noch Forderungen stellen.



Eure Aussagen muß man jetzt aber nicht verstehen!



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4482x hilfreich)

Zitat (von Tommy45):
Habe ich überhaupt noch Recht auf Kaution, da ich es gelesen habe, dass es verjähren kann?

Du hast ein Recht auf eine Kautionsabrechnung bis mindestens Ende 2017, möglicherweise sogar Ende 2018. Die regelmäßige Verjährung beträgt nämlich 3 Jahre zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist bei dir 2014 bzw. vielleicht sogar erst 2015, da typischerweise die Kautionsabrechnung erst 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache fälig ist.

Es wird sich dann schon herausstellen, ob noch was von der Kaution übrig ist oder ob der Vermieter mit eigenen Forderungen aufrechnen konnte. Dazu ist keine Diskussion notwendig, solange die Abrechnung nicht vorliegt.

Zitat (von Tommy45):
Hat der Vermieter noch das Recht auf Betriebsnebenkostenabrechung?

Eventuelle Nachzahlungen wären von dir nicht mehr zu leisten. Von daher würde ich nicht erwarten, dass der Vermieter freiwillig eine Abrechung erstellt. Du hast aber selber das Recht auf eine Abrechnung, sofern im Mietvertrag Vorauszahlungen vereinbart wurden.

Zitat (von Tommy45):
Schieße ich mir selbst ins Knie, wenn ich zu einem Anwalt gehe und er eventuell noch Schadenersatz fordert aufgrund der Fristlosen Kündigung?
Schadensersatz kann er meiner Meinung schon noch fordern. Nur wäre der wegen § 548 BGB verjährt. Allerdings könnte er immernoch eigene Forderungen mit der Kaution aufrechnen (siehe oben). Und jetzt entstehende Anwalts- oder Gerichtskosten sind natürlich eine andere Sache.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die beiden wollen sagen, dass mit der Zahlung der ausstehenden Mieten die fristlose Kündigung unwirksam wurde (569 Abs. 3 Nr 2. BGB), Wenn aber die Kündigung unwirksam wurde, besteht das Mietverhältnis bis einschließlich heute weiter, wenn damals keine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Dies hätte zur Folge, dass der VM für 36 Monate Miete nachfordern könnte..

Seh ich aber anders. Mit der Rückgabe durch den Mieter und der Annahme durch den Vermieter haben die Beiden konkludent das Mietverhältnis durch Vereinbarung beendet.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Dies hätte zur Folge, dass der VM für 36 Monate Miete nachfordern könnte..

Seh ich aber anders. Mit der Rückgabe durch den Mieter und der Annahme durch den Vermieter haben die Beiden konkludent das Mietverhältnis durch Vereinbarung beendet.



Ja eben.

Der VM hat seinen Willen durch die Fristlose erklärt. Der Mieter war damit einverstanden und hat die Mietsache zurückgegeben
und der VM hat sie angenommen.

Wie kommen manche auf solche Traumvorstellungen, dass der VM 36 Monate Miete nachfordern könnte.
Nur weil der Gesetzgeber dem Mieter Möglichkeiten an die Hand gibt heisst dies nicht dass er sie nutzen muß.
Also manchmal ........


Wenn mein Job vor drei Jahren unwirksam gekündigt worden wäre, heisst das noch lange nicht, das ich immer
noch einen bestehenden Arbeitsvertrag habe.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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