Hallo zusammen und erstmal vielen Dank für das Engagement!
Folgende Situation: Oktober 2014 bin aus einer Wg als Untermieter fristlos vom Vermieter selbst gekündigt worden weil ich meine Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt hatte. Hatte die 2 austehenden Mieten sofort bezahlt und bin raus wie verlangt. Nun ist es so, dass ich ihn seit 3 Jahren in unregelmäßigen Abständen anrufe zwecks Kaution und er immer eine andere Ausrede hat und mich nun überhaupt nicht mehr kennen will. Die Frage ist jetzt: Habe ich überhaupt noch Recht auf Kaution, da ich es gelesen habe, dass es verjähren kann? Hat der Vermieter noch das Recht auf Betriebsnebenkostenabrechung? Schieße ich mir selbst ins Knie, wenn ich zu einem Anwalt gehe und er eventuell noch Schadenersatz fordert aufgrund der Fristlosen Kündigung?
Die Schlüssel habe ich ihm mit der Miete im Zimmer überreicht. Damit gehe ich von aus, dass die Wohungsübergabe rechtlich durch ist.
Die Kaution: 560 Euro
Mietkosten: 320 Euro
Vielen Dank Schonmal!
Kaution nach fast 3 Jahren noch ausstehend. Verjährung?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Die Verjährung deiner Forderung beginnt am 01.01.2018, du solltest also noch in diesem Jahr einen Mahnbescheid erlassen und die Kaution fordern. Weiteres wird dir der Anwalt sagen, den du ja beauftragen willst.
ZitatHabe ich überhaupt noch Recht auf Kaution, :
Ja, sofern Du die Forderung bis 31.12.2017 geltend machst. Am besten per Mahnbescheid.
ZitatHat der Vermieter noch das Recht auf Betriebsnebenkostenabrechung? :
Du hast noch das Recht darauf. Fall diese ein Guthaben ergibt würde dir das nämlich noch zustehen. Nur eine Nachzahlung wäre nicht mehr zu leisten.
Vorausgesetzt es bestand überhaupt eine Pflicht des Vermieters zur Abrechnung.
Wei auch immer, ich meine nach 3 Jahren kommt da vom Vermieter nix mehr.
ZitatOktober 2014 bin aus einer Wg als Untermieter fristlos vom Vermieter selbst gekündigt worden weil ich meine Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt hatte. Hatte die 2 austehenden Mieten sofort bezahlt und bin raus wie verlangt. :
Damit war dann die fristlose Kündigung unwirksam. Genau genommen besteht das Mietverhältnis immer noch. Außer es ist nachweisbar das das Zimmer neu vermietet wurde.
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ZitatDie Verjährung deiner Forderung beginnt am 01.01.2018, du solltest also noch in diesem Jahr einen Mahnbescheid erlassen und die Kaution fordern. Weiteres wird dir der Anwalt sagen, den du ja beauftragen willst. :
Ok, das klingt schonmal positiv. Vielen Dank für das schnelle Feedback!
ZitatOktober 2014 bin aus einer Wg als Untermieter fristlos vom Vermieter selbst gekündigt worden weil ich meine Miete nicht ordnungsgemäß gezahlt hatte. Hatte die 2 austehenden Mieten sofort bezahlt und bin raus wie verlangt. :
Durch die Bezahlung wurde die fristlose Kündigung hinfällig, und es stand vielleicht noch die ordentliche Kündigung im Raum, zumindest wäre das im Moment das Vorteilhafteste. Ansonsten würde unter Umständen das Mietverhältnis nicht nur fort bestehen, sondern man wäre auch noch zur Mietzahlung verpflichtet.
Allerdings wäre bei der ordentlichen Kündigung die drei Monate Kündigungsfrist zu beachten, und damit wären bei sofortigen Auszug diese fällig. Ausnahme es wäre vorzeitig ein Mieter wieder eingezogen, also wenn nach 2 Monaten schon wieder ein neuer Mieter drin war, schuldet man auch nur 2 Monate Miete.
Nur muss man eben dies auch nachweisen, ansonsten könnte der Vermieter auch im Gegensatz noch Forderungen stellen.
ZitatDamit war dann die fristlose Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) unwirksam. Genau genommen besteht das Mietverhältnis immer noch. Außer es ist nachweisbar das das Zimmer neu vermietet wurde. :
ZitatNur muss man eben dies auch nachweisen, ansonsten könnte der Vermieter auch im Gegensatz noch Forderungen stellen. :
Eure Aussagen muß man jetzt aber nicht verstehen!
gruß charly
ZitatHabe ich überhaupt noch Recht auf Kaution, da ich es gelesen habe, dass es verjähren kann? :
Du hast ein Recht auf eine Kautionsabrechnung bis mindestens Ende 2017, möglicherweise sogar Ende 2018. Die regelmäßige Verjährung beträgt nämlich 3 Jahre zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist bei dir 2014 bzw. vielleicht sogar erst 2015, da typischerweise die Kautionsabrechnung erst 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache fälig ist.
Es wird sich dann schon herausstellen, ob noch was von der Kaution übrig ist oder ob der Vermieter mit eigenen Forderungen aufrechnen konnte. Dazu ist keine Diskussion notwendig, solange die Abrechnung nicht vorliegt.
ZitatHat der Vermieter noch das Recht auf Betriebsnebenkostenabrechung? :
Eventuelle Nachzahlungen wären von dir nicht mehr zu leisten. Von daher würde ich nicht erwarten, dass der Vermieter freiwillig eine Abrechung erstellt. Du hast aber selber das Recht auf eine Abrechnung, sofern im Mietvertrag Vorauszahlungen vereinbart wurden.
Schadensersatz kann er meiner Meinung schon noch fordern. Nur wäre der wegen § 548 BGB verjährt. Allerdings könnte er immernoch eigene Forderungen mit der Kaution aufrechnen (siehe oben). Und jetzt entstehende Anwalts- oder Gerichtskosten sind natürlich eine andere Sache.ZitatSchieße ich mir selbst ins Knie, wenn ich zu einem Anwalt gehe und er eventuell noch Schadenersatz fordert aufgrund der Fristlosen Kündigung? :
Die beiden wollen sagen, dass mit der Zahlung der ausstehenden Mieten die fristlose Kündigung unwirksam wurde (569 Abs. 3 Nr 2. BGB), Wenn aber die Kündigung unwirksam wurde, besteht das Mietverhältnis bis einschließlich heute weiter, wenn damals keine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Dies hätte zur Folge, dass der VM für 36 Monate Miete nachfordern könnte..
Seh ich aber anders. Mit der Rückgabe durch den Mieter und der Annahme durch den Vermieter haben die Beiden konkludent das Mietverhältnis durch Vereinbarung beendet.
ZitatDies hätte zur Folge, dass der VM für 36 Monate Miete nachfordern könnte.. :
Seh ich aber anders. Mit der Rückgabe durch den Mieter und der Annahme durch den Vermieter haben die Beiden konkludent das Mietverhältnis durch Vereinbarung beendet.
Ja eben.
Der VM hat seinen Willen durch die Fristlose erklärt. Der Mieter war damit einverstanden und hat die Mietsache zurückgegeben
und der VM hat sie angenommen.
Wie kommen manche auf solche Traumvorstellungen, dass der VM 36 Monate Miete nachfordern könnte.
Nur weil der Gesetzgeber dem Mieter Möglichkeiten an die Hand gibt heisst dies nicht dass er sie nutzen muß.
Also manchmal ........
Wenn mein Job vor drei Jahren unwirksam gekündigt worden wäre, heisst das noch lange nicht, das ich immer
noch einen bestehenden Arbeitsvertrag habe.
gruß charly
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